Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.  217

an  sich  wirklich,  so  mußte  sich  der  Gesetzgeber  doch  sagen,
daß,  wenn  er  seinen  Willen,  jenen  unausgesprochen  gebliebenen
  Grundsatz  für  die  Wittwen  und  die  Töchter
zu  gleichmäßiger  Geltung  zu  bringen,  in  einer  verständlichen
  und  erkennbaren  Weise  zum  Ausdrucke  bringen
wolle,  er  die  hieraus  sich  ergebende  Folgerung,  nämlich
den  Verlust  des  Pensionsrechtes  durch  die  Verehelichung,
auch  ausdrücklich  für  die  Wittwen  und  die  Töchter  aussprechen
  müsse.  Denn  durch  den  Umstand,  daß  sie  nur
für  die  Wittwe  ausgesprochen  wird,  für  die  Tochter
aber  nicht,  muß  doch  jeder  schlichte  Verstand  zu  der  Annahme
  verleitet  werden,  daß  der  Gesetzgeber  jenen  Grundsatz
  eben  nur  für  die  Wittwe,  nicht  für  die  Tochter
gelten  lassen  will;  und  diese  Annahme  liegt  um  so  näher,
als  sich  sehr  wohl  Gründe  denken  lassen,  die  einen  Gesetzgeber
  bestimmen  können,  zwar  der  sich  wiederverehelichenden
Wittwe  die  Pension  zu  nehmen,  dieselbe  aber  der  Tochter
bei  der  Verehelichung  zu  belassen.  Man  denke  nur  daran,
daß  die  Wiederverehelichung  einer  Wittwe  als  eine  bigamia
  successiva  weder  kirchen=  noch  privatrechtlich  begünstigt
  ist  (Wegfall  der  benedictio  bei  der  Wiederverehelichung
  der  Wittwe;  privatrechtliche  „Strafen“
der  Wiederverehelichung,  wie  sie  in  den  Pandektenlehrbüchern
  aufgeführt  sind);  während  die  Verehelichung  einer
Tochter  nicht  nur  von  ihr  selbst,  sondern  auch  allgemein
als  eine  wünschenswerthe,  weil  ihrer  Bestimmung  gemäße
Veränderung  ihres  Zustandes  betrachtet  wird.  Der  Verfasser
  der  Pragmatik  konnte  also,  wenn  er  nur  die  einfachste
  Umsicht  und  Sorgfalt  angewendet  hat,  unmöglich
glauben,  daß  bei  Anwendung  seiner  Bestimmungen  aus
Art.  XXIV  §  7  von  selbst  würde  gefolgert  werden,
daß  auch  die  Tochter  durch  Verehelichung  ihre  Pension
verliert;  im  Gegentheile  mußte  er  voraussehen,  daß  eben
aus  dem  Umstande,  daß  nur  bei  der  Wittwe  die  Verehelichung
  als  Endtermin  der  Pension  genannt  ist,  die
Folgerung  gezogen  werden  würde,  daß  nicht  das  Gleiche