218  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatit.

bei  der  Tochter  gilt.  Er  hätte  also  wenigstens,  wenn
nun  schon  der  von  ihm  nicht  ausgesprochene  Grundsatz,
wonach  das  Ausscheiden  aus  der  Familie  den  Verlust
des  Pensionsrechtes  herbeiführt,  als  ein  nach  seiner  Absicht
ausnahmslos  geltender  zu  erachten  ist,  auch  die  aus
demselben  bezüglich  der  Wittwe  sich  ergebende  Folgerung
als  eine  selbstverständliche,  einer  ausdrücklichen  Hervorhebung
  im  Gesetze  nicht  bedürftige  behandeln  sollen.
Aber  so,  wie  die  Bestimmungen  der  Pragmatik  lauten,
wird  Jeder,  der  geneigt  ist,  sich  auf  den  Boden  der
Seydel'schen  Theorie  zu  stellen,  sich  vergeblich  darüber
Rechenschaft  zu  geben  suchen,  warum  die  Pragmatik  das
Bedürfniß  empfunden  hat,  den  Satz,  daß  die  Wittwe
durch  Wiederverehelichung  ihre  Pension  verliert,  ausdrücklich
  auszusprechen,  während  sie  den  anderen,  daß  die
Tochter  durch  Verehelichung  aus  dem  Pensionsgenusse
tritt,  als  einen  selbstverständlichen  unausgesprochen  läßt.
Dieses  Bemühen  wird  vergeblich  sein,  so  lange  man  dem
Verfasser  der  Pragmatik  nur  das  gewöhnlichste  Maß  von
Sorgfalt  und  Umsicht,  das  man  von  einem  Gesetzgeber
verlangen  kann,  zutraut,  und  wir  unsererseits  halten  uns
nicht  für  befugt,  anzunehmen,  daß  dieses  Erforderniß
bei  Formulirung  der  Bestimmungen  der  Pragmatik  gefehlt
  habe.

Das  Ergebniß  ist,  daß  wenn  im  Sinne  der  Pragmatik
  die  Verehelichung  der  Tochter  ein  Aufhebungsgrund
für  deren  Pensionsrecht  ist,  sie  dieses  deshalb  ist,  weil
die  Tochter  durch  die  Verehelichung  versorgt  wird.  Die
Verehelichung  der  Tochter  ist  eine  Art  der  Versorgung
im  Sinne  der  Pragmatik.

Ein  weiterer,  mehr  untergeordneter  Punkt,  in  welchem
die  Seydel'sche  Ausführung  unseres  Erachtens  der  Pragmatik
  widerspricht,  ist  die  Ergänzung,  welche  Seydel
deren  Bestimmungen  zu  geben  sich  berechtigt  glaubt.
„Bezeichnet  Versorgung  einen  jeweiligen  Zustand,  so  kann
sie  ihre  den  Pensionsanspruch  aufhebende  Wirkung  auch