Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.  219

nicht  für  immer,  sondern  nur  auf  so  lange  äußern,  als
Versorgung  wirklich  besteht.  Fällt  die  Versorgung  weg,
so  lebt  der  Pensionsanspruch  wieder  auf,  ebenso  wie  die
Familiensorge  des  Vaters  wieder  aufleben  würde.“  Vergleicht
  man  diesen  Satz,  der  nach  Seydel  doch  eine
solche  Ergänzung  der  Bestimmungen  der  Pragmatik  sein
soll,  welche  dem  Sinne  derselben  entspricht,  mit  der
Fassung  des  Art.  XXIV  8§8§  8  und  9,  so  wird  man  bei
unbefangener  Prüfung  sagen  müssen,  daß  diese  Fassung
jenem  Seydel'schen  Satze,  von  dem  wir  wohl  wissen,
daß  er  auch  von  der  Rechtsprechung  in  ihrer  zweiten
Phase  anerkannt  wurde,  direkt  widerspricht.  Seydel
kennt  nur  jeweilige  Zustände  der  Versorgung  eines
Kindes,  welche  wegfallen  und  dann  wieder  eintreten
können,  bei  deren  Wegfall  das  Pensionsrecht  wieder  auflebt,
  um  dann  seiner  Zeit  bei  dem  Wiedereintritt  eines
solchen  Zustandes  wieder  aufzuhören.  Dieser  Wechsel
vom  Bestehen  und  Nichtbestehen  des  Pensionsrechtes  kann
sich  bei  dem  nämlichen  Kinde  so  lange  fortsetzen,  als
bei  demselben  die  Zustände  der  Versorgung  und  des
Nichtversorgtseins  sich  gegenseitig  ablösen.  Das  Pensionsrecht
  der  Kinder,  soferne  nicht  der  positive  Endtermin
der  Vollendung  des  20.  Lebensjahres  Platz  zu  greifen
hat,  wäre  hienach  an  und  für  sich  ein  bis  zum  Tode
dauerndes.  Es  würde  nie  erlöschen,  sondern  nur
ruhen,  so  lange  ein  Zusland  der  Versorgung  besteht.
Denn  nur  ein  ruhendes  Recht  kann  von  selbst  wieder
aufleben;  ein  erloschenes  Recht  bleibt  erloschen,  wenn
nicht  das  Gesetz  durch  eine  positive  Bestimmung  das
gleiche  Recht  auf  Grund  eines  neuen  Thatbestandes  wieder
entstehen  läßt.  Von  einem  solchen  möglichen  Wechsel
der  Zustände  der  Versorgung  und  des  Nichtversorgtseins
und  einem  dementsprechenden  Ruhen  des  Pensionsrechtes
  läßt  aber  die  Fassung  der  Pragmatik  auch  nicht
eine  Spur  erkennen.  Den  bevorzugten  Staatsdienerkindern
  wird  nach  §  9  der  Unterhaltsbeitrag  bis  zu