220  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.

ihrer  Versorgung,  oder,  wenn  sie  gar  keine  Versorgung
  fänden,  bis  zu  ihrem  Tode  belassen.  Diese
Ausdrucksweise  des  Gesetzes  läßt  sich  doch  nur  mit  der
Voraussetzung  vereinigen,  daß  der  Eintritt  der  Versorgung
zwar  ungewiß  ist,  daß  die  Versorgung  aber,  wenn  sie
eintritt,  das  Pensionsrecht  für  immer  aufhebt.  Denn
wenn  man  auch  annehmen  wollte,  Versorgung  sei  in
dieser  Stelle  im  Sinne  eines  dem  Wechsel  unterworfenen
Zustandes  gemeint,  so  würde  doch  nach  der  bestimmten
Fassung  der  Stelle  schon  der  erstmalige  Eintritt  eines
solchen  Versorgungszustandes  das  Pensionsrecht  erlöschen
machen.  Denn  nur,  wenn  das  Kind  gar  keine  Versorgung
  findet,  behält  es  die  Pension  bis  zum  Tode;
außerdem  aber  nur  bis  zum  Eintritte  irgend  eines  solchen
Zustandes.  Noch  prägnanter  ergibt  sich  diese  Folgerung
aus  §  8.  Das  Pensionsrecht  der  dort  bezeichneten  Kinder
ist  mit  der  vor  dem  Eintritte  in  das  21.  Lebensjahr  erfolgenden
  früheren  Versorgung  von  selbst  erloschen.
Daß  es  in  der  Zeit  zwischen  dem  Eintritt  dieser  Versorgung
  und  dem  Beginne  des  21.  Lebensjahres  je  wieder
aufleben  könnte,  ist  hier  also  nicht  nur  nicht  gesagt,
sondern  ausdrücklich  verneint.  Denn  das  Pensionsrecht
ruht  nicht  etwa  bloß  in  dieser  Zwischenzeit,  sondern  es
ist  gänzlich  weggefallen,  und  es  ist  daher  gar  nicht  abzusehen,
  inwieferne  man  in  Ermangelung  einer  ausdrücklichen
  Bestimmung  des  Gesetzes  berechtigt  sein  soll,  anzunehmen,
  daß  es  in  Folge  einer  Aenderung  in  den
Verhältnissen  des  Kindes  von  selbst  wieder  aus  seinem
Grabe  erstehe.  Das  Pensionsrecht  der  in  §  8  genannten
Kinder  ist  durch  den  Eintritt  der  Versorgung  ebenso
vollkommen  erloschen,  wie  durch  die  Vollendung  des
20.  Lebensjahres,  und  eine  neue  Verleihung  hätte  durch
das  Gesetz  ebenso  verfügt  werden  müssen,  wie  dies  in
Art.  XXIV  8  12  im  Falle  des  Vorhandenseins  physischer
Gebrechen  wirklich  geschehen  ist.  Aus  dem  Umstande
aber,  daß  eine  unbefangene  Betrachtung  der  Bestimmungen