Oberstrichterliche  Entscheldungen.  221

der  Pragmatik  zu  dem  Resultate  führt,  daß  das  Pensionsrecht
  der  Kinder  durch  den  Eintritt  einer  Versorgung
für  immer  erloschen  ist,  darf  einstweilen  die  Vermuthung
abgeleitet  werden,  daß  auch  der  Zustand  der  Versorgung
selbst  im  Sinne  der  Pragmatik  etwas  Dauerndes,  daß
er  ein  character  indelebilis  ist,  den  das  Kind  nicht  mehr
ablegen  kann.  Die  nähere  Ausführung  dieses  Gedankens
gehört  einer  späteren  Darstellung  an.

(Fortsetzung  folgt).

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.
Disciplinarstrafsachen  gegen  Notare.

Art.  62.  Ein  Notar,  welcher  Betheiligte
nicht  kennt,  sie  aber  als  ihm  nach  Namen,
Stand  und  Wohnort  bekannt  in  der  Urkunde
aufführt,  ist  disziplinär  strafbar.

Art.  113.  Bei  zusammentreffenden  Disziplinarübertretungen
  eines  Notars  sind  die
einzelnen  Geldstrafen,  ohne  Beschränkung  auf
eine  bestimmte  Summe,  miteinander  zu  verbinden.
  Der  Absatz  1  des  Art.  62  des  Not.-Ges.  versteht
  sowohl  nach  seiner  Wortfassung  als  nach  dem  Zusammenhange
  mit  Abs.  2  und  3  und  nach  seinem  Zwecke
unter  dem  Ausdrucke  „bekannt“"  offenbar  eine  Bekanntschaft,
  welche  schon  vorher,  ehe  der  Notar  mit  den  Betheiligten
  über  das  zu  beurkundende  Rechtsgeschäft  amtlich
  verhandelte,  bestanden  hat.

Die  Worte  „bekannt  sind“  deuten  ein  Verhältniß
an,  dessen  Entstehung  in  die  Vergangenheit,  gleichviel
ob  in  eine  nahe  oder  entfernte,  fällt.

Das  Eigenschaftswort  „bekannt“,  welches  das  Partizipium
  der  vergangenen  Zeit  des  Zeitwortes  „bekennen“
ist,  besagt  im  grammatikalischen  sowie  im  landläufigen
Gebrauche,  was  man  kennt,  was  man  weiß.  —  Bekennen