222  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

heißt  hier  bekannt  machen,  folglich  drückt  das  participium
  perfecti  passivi  des  Zeitwortes  „bekennen“  das
"bekannt  gemacht“  aus;  daher  soviel,  als  daß  man  den
Gegenstand  kennt,  bereits  von  ihm  Wissen  hat.  Joh.
Christoph  Adelung's  grammatisch  kritisches  Wörterbuch
von  Fr.  X.  Schönberger  Bd.  1  S.  829  und  830.

Noch  schärfer  wird  diese  Auffassung  durch  die  nachfolgenden
  Absätze  jenes  Artikels  gekennzeichnet.  Denn
hier  unterscheidet  das  Gesetz  genau  eine  Bekanntschaft,
welche  der  Notar  erst  bei  Gelegenheit  der  zu  pflegenden
  amtlichen  Verhandlung  und  aus  Veraulassung
derselben  durch  die  in  dem  Absatze  2  und  3  bezeichneten
Hilfsmittel  erlangt.

Der  Absatz  1  einerseits  und  die  Absätze  2  und  3
andererseits  stehen  zu  einander  im  Verhältniß  eines  disjunktiven
  Satzes,  die  Prädikate  dieser  Absätze  schließen
sich  gegenseitig  aus.

Der  Absatz  2,  3,  setzt  den  Modus  des  Nichtseins,
den  Fall  des  Nichtkennens,  Absatz  1  jenen  des  Seins,  den
Fall  des  Kennens  voraus.

Nun  läßt  sich  von  einem  „Keunen  einer  Person  dem
Namen,  Stand  und  Wohnort  nach“  überall  dann  nicht
sprechen,  wenn  man  gezwungen  ist,  bei  Aufnahme  des
Aktes  sich  nach  ihr  zu  erkundigen,  zu  einem  Hilfsmittel
zu  greifen,  welches  erst  die  Kenntniß  in  dieser  Beziehung
  verschafft.

Es  kann  zugegeben  werden,  daß  das  Gesetz  keine
Bestimmung  darüber  enthält,  auf  welcher  Erkenntnißquelle
  sich  die  Bekanntschaft  des  Notars  mit  den  Betheiligten
  stützen  müsse  und  in  welchem  Zeitpunkt  die
Erlangung  dieser  Wissenschaft  zu  fallen  habe.

Aber  aus  dem  Schweigen  des  Gesetzes  hinsichtlich
dieser  Momente  läßt  sich  doch  nicht  folgern,  daß  die
Worte  „bekannt  sind“  auf  den  Zeitpunkt  des  Niederschreibens
  des  Rechtsgeschäftes  zu  beziehen  seien,  noch
eine  Befugniß  ableiten,  wonach  der  Notar,  welchem  sein