Oberstrichterliche  Entscheidungen.  223

Kanzleipersonal  die  Betheiligten  nach  Namen,  Stand
und  Wohnort  bezeichnet,  diese  Betheiligten  als  ihm
bereits  bekannt  zu  bestätigen  und  diese  Bekanntschaft
als  die  seinige  in  der  Urkunde  hinzunehmen  berechtigt
ist.  Diese  Anschauung  stünde  mit  der  Fassung  des  Gesetzes
  nicht  im  Einklange.  —  Gerade  dadurch,  daß
das  Gesetz  für  die  Erlangung  der  Gewißheit  über  die
Identität  einer  handelnden  Person,  welche  erst  bei  Gelegenheit
  des  konkreten  Rechtsgeschäfts  begründet  werden
soll,  bestimmte  Vorschriften  über  die  Art  der  Herstellung
der  Identität  und  über  die  Form  der  Beurkundung  gegeben
  hat,  ist  erkenntlich  gemacht,  daß  der  Gesetzgeber
einen  Unterschied  zwischen  einer  früheren  Bekanntschaft
und  einer  erst  aus  Veranlassung  der  konkreten  amtlichen
Berührung  erlangten  gemacht  wissen  wolle.

Die  Inanspruchnahme  des  Kanzleipersonals  zum
Zwecke  der  Identifizirung  der  Betheiligten  im  Momente
der  Beurkundung  stellt  sich  dar  als  die  Benützung  eines
Auskunftsmittels,  —  dessen  sich  bei  dem  Mangel  der
Wissenschaft  des  beurkundenden  Beamten  um  Namen,
Stand  und  Wohnort  der  Betheiligten  bedient  wird.
Der  Notar  fängt  hiemit  an,  sich  an  Auskunftspersonen
zu  wenden,  und  deren  Wissenschaft  ist  nicht  die  seinige,
sondern  jene  Dritter;  er  kann  nicht  mehr  sagen,  ohne
die  Pflicht  zur  Wahrheitstreue  hintanzusetzen,  daß  die
Betheiligten  ihm  bekannt  seien.

Die  Konfundirung  der  eigenen  Wissenschaft  mit
jener  seines  Kanzleipersonals  im  Momente  der  Beurkundung
  würde  auch  dem  Geiste  des  Gesetzes  widerstreben.
Die  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  und  Giltigkeit  der  Notariatsurkunden
  mußte  den  Gesetzgeber  in  Anbetracht
der  näher  liegenden  Gefahr  der  Täuschung,  sei  es  absichtlicher
  oder  fahrlässiger,  und  der  größeren  Leichtigkeit
der  Konstatirung,  wenn  der  Notar  in  die  Lage  kommt,
erst  bei  dem  Akte  die  Bekanntschaft  sich  zu  verschaffen,
bewegen,  bestimmte  Vorschriften  sowohl  über  die  Art  der
Ermittelung  der  Identität  als  über  die  Aufnahme  der-