224  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

selben  in  die  Urkunden  zu  geben,  während  er  das  Gewicht
  der  Quellen  der  früheren  Bekanntschaft  wohl  in  die
Beurtheilung  und  das  Gewissen  des  Notars  verstellen  konnte.

Waren  dem  Angeklagten  die  Betheiligten  nach
Namen,  Stand  und  Wohnort  vorher,  ehe  er  mit  denselben
über  das  zu  beurkundende  Rechtsgeschäft  amtlich  verhandelte,
  nicht  bekannt,  —  und  diese  Thatsache  ist  festgestellt,
—  dann  beruht  die  oberrichterliche  Annahme,  daß  demselben
die  sämmtlichen  in  Ziffer  1  bis  36  des  erstrichterlichen
Urtheiles  aufgeführten  Personen  nach  Namen,  Stand
und  Wohnort  nicht  persönlich  bekannt  gewesen  sind,
nicht  auf  einer  irrigen  Auffassung  des  Begriffes  „bekannt".

Die  Bestimmung  des  Art.  113  Abs.  3  des  Not.-Ges.,
wonach  als  Disziplinarstrafe  Geldstrafe  von  9  bis
180  Mk.  zur  Anwendung  kommt,  läßt  sich  nur  auf  die
Strafe  für  eine  einzelne  Zuwiderhandlung  beziehen.

Wenn  eine  Person  zu  gleicher  Zeit  mehrerer  Zuwiderhandlungen
  gegen  dasselbe  Gesetz  oder  gegen  eine
Vorschrift  desselben  Gesetzes  schuldig  befunden  wird,
sind  die  einzelnen  Geldstrafen  ohne  Beschränkung  auf
eine  bestimmte  Summe  mit  einander  zu  verbinden.
Diese  Regel  findet  ihre  Stütze  in  §  78  Abs.  1  des
RStGB.,  welcher  bei  dem  Mangel  einer  entgegenstehenden
  Bestimmung  des  Notariatsgesetzes  hier  maßgebend
ist  und  welcher  bestimmt,  daß  auf  Geldstrafen,  welche
wegen  mehrerer  strafbarer  Handlungen  allein  oder  neben
einer  Freiheitsstrafe  verwirkt  sind,  ihrem  vollen  Betrage
nach  zu  erkennen  ist,  und  erleidet  nur  eine  Ausnahme  in
dem  Falle,  wenn  es  sich  um  ein  fortgesetztes  Delikt,
um  eine  einheitliche  Strafthat  handelt,  deren  Dasein
hier  ohne  Rechtsirrthum  verneint  ist.  Urtheil  vom
11.  März  1890.

Redakteur:  Dr.  Julins  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Eue  (Carl  Enlle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.