Samstag  den  19.  Juli  1890.  55.  Jahrgang.  M  15.
Dr.  J.  M.  Seuffert'-Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Juhalt:  Der  st  der  Versorgung  an  S#tue  der  Dienstespragmatle  vom
I.  Januar  1805  (Fortsezung).  —  bellungen  aus  der  Rechisprechung
des  Kur  tatde  Zile  ee  in  München:  Diseiplinar--strassachen
  gegen  Notare

Der  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik
  vom  1.  Januar  1805.
(Fortsetzung.)

III.

Mit  der  neuesten  Rechtsprechung  und  im  Gegensatze
zu  Seydel's  Ausflihrungen  bekennen  wir  uns  also
rückhaltslos  zu  dem  Satze,  daß  das  Pensionsrecht  der
Kinder  unabhängig  vom  Vermögensbesitz  derselben
ist.  Wir  gehen  aber  nicht  so  weit,  diesen  Satz  auf  den
Vermögenserwerb  und  damit  auch  auf  die  Fähigkeit,
Vermögen  zu  erwerben  (wo  wir  die  Worte  „Erwerb“
und  „erwerben“  nicht  im  weiteren  juristischen  Sinne,
sondern  im  Sinne  des  Erwerbes  durch  eigene  Thätigkeit
  nehmen),  auszudehnen.  Der  von  der  Pragmatik
gebrauchte  Ausdruck  „Privatverhältniß  des  Reichthumes
oder  der  Armuth“  bedeutet  auch  offenbar  nichts  Anderes
als  den  Unterschied  zwischen  arm  und  reich.  Warum  er
über  diese  seine  natürliche  und  nächstliegende  Bedeutung
nicht  ausgedehnt  werden  darf,  kann  erst  im  Verlauf
unserer  Darlegung  klar  werden.  Aber  nach  dem  Verfahren,
  welches  die  Gerichte  von  jeher  bei  der  Konstruktion
  des  Versorgungsbegriffes  angewendet  haben,

Neue  Folge.  Band  XIXXV.