226  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.

liegt  es  nicht  nur  sehr  nahe,  sondern  gewissermaßen  auch
in  der  Konsequenz  des  Gedankens,  daß  auch  jeglicher
Vermögenserwerb,  und  damit  die  ganze  Vielzahl  der
bürgerlichen  Erwerbsarten,  wenn  sie  auch  das  größte
Einkommen  zu  gewähren  im  Stande  sind,  als  zur  Versorgung
  unzulänglich  erachtet  wird.  Vergegenwärtigen
wir  uns  dieses  Verfahren  näher!  Die  Gerichte  sind  bei
ihrer  Argumentation  stets  von  einem  angeblich  landläufigen
  Begriffe  der  Versorgung  ausgegangen.  Derselbe
  soll  eine  Lage  bezeichnen,  in  welcher  der  Unterhalt
dauernd  gesichert  ist.  Diesen  natürlichen  Begriff
mußten  sie  Angesichts  der  Bestimmung  des  Art.  XXIV
8  1  in  der  Weise  einschränken,  daß  diejenige  Sicherung
der  Subsistenz,  welche  auf  Vermögensbesitz  beruht,  als
zur  Versorgung  im  Sinne  der  Pragmatik  nicht  hinreichend,
  ausgeschieden  wurde.  Man  suchte  nach  einem
Motive,  warum  denn  die  Pragmatik  den  Vermögensbesitz,
der  doch  im  gewöhnlichen  Leben  als  eine  so  ausgezeichnete
  und  willkommene  Quelle  der  Subsistenz  angesehen
wird,  als  zur  Begründung  der  Versorgung  ungenügend
betrachtet  hat,  und  man  fand  dieses  Motiv  darin,  daß
der  Privatreichthum  der  Verlustgefahr  ausgesetzt  ist  und
daß  die  Dienstespragmatik  den  Kindern  der  höheren
Staatsdiener  bis  zu  ihrem  Tode  einen  Unterhalt  sichern
wollte,  welcher  durchaus  von  keinem  Zufall  abhängt  ').
Wenn  aber  dieses  Motiv  für  die  Pragmatik  bei  der  Bestimmung
  des  Art.  XXIV  §  1  maßgebend  war,  so  konnte
dieselbe  nach  Ansicht  der  Gerichte  auch  keinem  freien
bürgerlichen  Erwerb  die  Wirkung  der  Versorgung  zugestehen,
  „weil  die  Sorge  für  den  Lebensunterhalt  gewiß
zuverlässiger  beseitigt  ist  durch  einen  großen  Vermögensbesitz,
  als  durch  eine  von  mancherlei  Zufälligkeiten  abhängige
  Berufs=  oder  Erwerbsthätigkeit“  (Erk.  des  OAG.
vom  8.  April  1843).  Auf  diese  Weise  kam  man  mit

*)  Vgl.  Bl.  f.  RU.  Band  V  S.  212.