Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dlenstespragmatik.  227

einer  gewissen  Folgerichtigkeit  zu  dem  Satze,  daß  nur
eine  staatliche  oder  eine  ihr  gleichwerthige  Anstellung  die
Versorgung  begründen  kann.  Hiebei  mag  sogleich  hier
bemerkt  werden,  daß  die  in  dem  obenerwähnten  Urtheile
des  Obersten  Landesgerichts  vom  12.  November  1888
enthaltene  Argumentation,  wonach  aus  der  Natur  der
Pension  als  eines  Ergänzungstheiles  der  Gehälter  die
Unentziehbarkeit  des  Pensionsrechtes  und  dann  aus
dieser  gefolgert  wird,  daß  die  Versorgung  vom  Staate
ausgehen  muß  und  daher  nur  in  der  staatlichen  oder
einer  ihr  gleichwerthigen  Anstellung  bestehen  kann,  sich
doch  wohl  von  selbst  als  unzulänglich  darstellt.  Denn
der  Satz  der  Pragmatik,  daß  die  Pension  ein  Ergänzungstheil
  der  Gehälter  ist,  gilt  für  alle  Wittwen=  und
Waisenpensionen,  nicht  blos  für  die  Pensionen  der  in
Art.  XXIV  8§9  der  Pragmatik  genannten  Staatsdienerkinder.
  Da  nun  die  Pragmatik  selbst  die  Pensionen  der
Wittwen  mit  der  Wiederverehelichung  und  die  der  Kinder
der  mittleren  und  niederen  Staatsdiener  mit  der  Vollendung
  des  20.  Lebensjahres  erlöschen  läßt,  so  kann  doch
davon  nicht  die  Rede  sein,  daß  im  Sinne  der  Pragmatik
die  Pensionen  der  Kinder  überhaupt  unentziehbar  sind.
Sie  sind  dies  nur  innerhalb  der  zeitlichen  Grenzen,
innerhalb  welcher  die  Pension  durch  das  Gesetz  gewährt
ist,  und  ebensowenig,  als  hinsichtlich  der  Pensionen  der
Wittwen  und  der  in  §  8  genannten  Kinder  die  Eigenschaft
  derselben  als  eines  Ergänzungstheiles  der  Gehälter
irgend  welchen  Einfluß  auf  die  Beschaffenheit  der  das
Pensionsrecht  aufhebenden  Thatsache  hat,  kann  aus  dieser
Eigenschaft  ein  Schluß  darauf  gezogen  werden,  was  die
Versorgung  ist.  Diese  könnte,  ohne  die  Natur  der  Pension
als  eines  Surrogattheiles  des  Gehaltes  irgend  wie  zu
beeinträchtigen,  irgend  ein  anderer  willkürlicher  Termin
sein,  als  die  Vollendung  des  zwanzigsten  Lebensjahres.
Wir  haben  uns  also  in  der  Folge  nur  mit  der  zuerst
erwähnten  Konstruktion  des  Versorgungsbegriffes  zu  be-*
