228  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.

schäftigen,  welche  denn  auch  in  der  ersten  und  dritten
Phase  der  Rechtsprechung  stets  die  maßgebende  war  und
geblieben  ist.

Wenn  das  Pensionsrecht  der  Kinder,  wie  wir  in
Uebereinstimmung  mit  dem  Standpunkte  der  Gerichte
gefunden  haben,  nicht  unter  den  Gesichtspunkt  der
Alimentation  zu  stellen  ist,  wenn  es  also  unabhängig
davon  ist,  ob  das  Kind  die  zum  Lebensunterhalt  erforderlichen
  Mittel  besitzt  oder  nicht  besitzt,  so  sollte  man
meinen,  daß  der  Gesetzgeber  auch  nicht  das  Erlöschen  des
Pensionsrechtes  an  den  Eintritt  eines  Zustandes  knüpfen
kann,  der  sich  wesentlich  dadurch  charakterisirt,  daß  eben
das  Kind  die  zum  Lebensunterhalt  erforderlichen  Mittel
besitzt.  Denn  es  ist  offenbar,  daß  durch  Aufstellung
eines  solchen  Endtermines  der  Gesetzgeber  mit  dem  von
ihm  dem  Pensionsrechte  beigelegten  Charakter  in  Widerspruch
  kommen  würde.  Das  Pensionsrecht  kann  sich
nicht  gegen  das  Vorhandensein  oder  Nichtvorhandensein
der  materiellen  Subsistenz  des  Berechtigten  gleichgültig
verhalten  wollen  und  dann  doch  eben  in  Folge  davon,
daß  die  Subsistenz  vorhanden  ist,  untergehen.  Das  ist
ein  logischer  Widerspruch.  Derselbe  wird  dadurch  nicht
beseitigt,  daß  man  den  Begriff  der  Versorgung  nur  in
einer  dauernden  Sicherung  der  Subsistenz  erfüllt
sieht.  Denn  wenn  das  Pensionsrecht  schlechterdings  davon
unabhängig  ist,  daß  der  Berechtigte  einer  Unterstützung
bedarf,  so  kann  es  auch  dadurch  nicht  untergehen,  daß
der  Berechtigte  dauernd  einer  solchen  Unterstützung
nicht  bedürftig  sein  wird.  Die  Versorgung  kann  also
begrifflich  nicht  in  einem  Zustande  gefunden  werden,  in
welchem  die  Subsistenz  gesichert  ist;  sie  muß  ein  Begriff
sein,  welcher  einer  anderen  Sphäre  angehört  als  derjenigen
  des  Gegensatzes  zwischen  dem  Besitze  und  dem
Mangel  der  zum  Leben  erforderlichen  Unterhaltsmittel.

Indem  aber  die  Rechtsprechung  das  Wesen  der  Versorgung
  doch  in  einer  Sicherung  der  Subsistenz  erblickt,