230  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatlk.

dem  natürlichen  Rechtsgefühle  den  meisten  Anstoß  bereiten,
  die  Fälle  nämlich,  in  welchen  reiche  Staatsdienersöhne
  nach  längst  erreichter  Selbständigkeit  als  unversorgte
  Kinder  die  Pension  erstreiten,  eben  weil  sie  es
Gottlob  nicht  nöthig  hatten,  einem  Berufe  und  insbesondere
  dem  Staatsdienste  sich  zu  widmen,  sondern  sich
in  der  glücklichen  Lage  der  fruges  consumeore  nati  befinden.
  Der  Versorgungsbegriff  muß  so  beschaffen  sein,
daß  er  auch  auf  solche  Söhne,  nicht  minder  aber  auch
auf  den  weiten  Kreis  aller  derjenigen  Söhne,  welche  aus
nährender  Berufsarbeit  ein  Einkommen  beziehen,  das
dasjenige  der  Staatsdiener  oft  um  das  Vielfache  übersteigt,
  überhaupt  angewendet  werden  kann.

Der  Ausgangspunkt  der  Rechtsprechung,  wonach  das
Wesen  der  Versorgung  in  einer  dauernden  Sicherung  der
Subsistenz  besteht,  erweist  sich  aber  ferner  auch  nach
den  Bestimmungen  der  Pragmatik  als  ein  logisch  unhaltbarer.


Der  Begriff  „Versorgung“  oder  des  „Versorgtseins“
kommt  in  der  Dienstespragmatik  an  drei  Stellen  vor,
nämlich  in  den  §8§  8,  9  und  17  des  Art.  XXIV.  In
den  §§  8  und  17  ist  er  auf  die  Kinder  der  Staatsdiener,
  in  §  9  auf  die  Söhne  und  Töchter  der  dort
bezeichneten  höheren  Staatsdiener  bezogen.  Die  Worte
„Söhne  und  Töchter“  im  letzteren  Paragraphen  sind  in
dem  §  78  des  III.  Abschnittes  des  Landtagsabschiedes
vom  29.  Dezember  1831,  welcher  den  §  9  nach  einer  hier
nicht  in  Betracht  kommenden  Richtung  authentisch  interpretirt,
  in  den  Ausdruck  „Kinder“  geändert.  Es  ist
selbstverständlich,  daß  diese  Aenderung  des  Ausdrucks
keine  Aenderung  des  Sinnes  in  sich  schließt.  Jedenfalls
geht  aus  dem  Umstande,  daß  die  Pragmatik  da,  wo  sie
von  Versorgung  spricht,  diesen  Ausdruck  von  den  Kindern
überhaupt  gebraucht,  mit  Sicherheit  hervor,  daß  sie  nur
einen  Begriff  der  Versorgung  kennt,  welcher  auf  Söhne
und  Töchter  gleichmäßige  Anwendung  findet.  Daraus