Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.  231

ergibt  sich  nach  dem  logischen  Gesetze,  wonach  alle  einem
Begriffe  untergeordneten  Thatbestände  das  im  Begriffe
enthaltene  oder  die  in  demselben  vereinigten  Merkmale
an  sich  tragen  müssen,  von  selbst,  daß  sämmtlichen  Versorgungsarten,
  mögen  sie  nun  bei  Söhnen  oder  Töchtern
vorkommen,  das  oder  die  Merkmale  des  allgemeinen
Versorgungsbegriffes  anhaften  müssen.  Diese  selbstverständliche
  logische  Forderung  ist  denn  auch  in  einem
Urtheile  des  Oberappellationsgerichts  vom  19.  Oktober  1852
ausdrücklich  anerkannt,  indem  dort  ausgesprochen  ist,  daß
der  Begriff  der  Versorgung  in  Merkmalen  aufsgesucht
werden  müsse,  welche  auf  die  Verhältnisse  der  pensionsberechtigten
  Kinder  beiderlei  Geschlechtes  passend  sind.
Auffallender  Weise  ist  aber  diese  logische  Forderung  bei
der  bisherigen  Behandlung  des  Versorgungsbegriffes  zumeist
  außer  Acht  gelassen  worden.  Denn  es  liegt  auf
der  Hand,  daß  der  Verehelichung  der  Töchter,  welche  bis
in  die  neueste  Zeit  der  Rechtsprechung  stets  als  eine
Versorgung  im  Sinne  der  Pragmatik  angesehen  wurde,
das  Merkmal  der  dauernd  gesicherten  Subsistenz  nicht
nothwendig  zukommt,  mag  nun  diese  Sicherung  der  Subsistenz
  in  dem  weiteren  Sinne,  welche  man  in  der  mittleren
  Phase  der  Rechtsprechung,  oder  in  dem  engeren
Sinne,  den  man  in  der  ersten  und  dritten  Phase  derselben
  mit  ihr  verbindet,  verstehen.  Es  ist  ein  offenbarer
  logischer  Fehler,  die  Versorgung  als  dauernd
gesicherte  Subsistenz  zu  definiren  und  gleichzeitig  die
Verehelichung  der  Töchter  als  eine  Versorgung  im  Sinne
der  Pragmatik  anzuerkennen.  Er  wird  augenscheinlich
dadurch  nicht  vermieden,  daß  man,  wie  dieses  in  einem
vom  Oberappellationsgerichte  bestätigten  Urtheile  des
Appellationsgerichts  von  Oberbayern  vom  4.  März  1835
geschehen  ist,  sagt,  die  Verehelichung  sei  bei  der  Tochter
deshalb  Versorgung,  weil  dem  Ehemanne  obliege,  für
den  Unterhalt  der  Ehefrau  zu  sorgen.  Die  in  der  Verehelichung
  der  Tochter  liegende  Versorgungsart  fällt  aus