232  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmattk.

dem  begrifflichen  Rahmen  der  Definition,  welche  die
Rechtsprechung  der  Versorgung  von  jeher  gegeben  hat,
vollkommen  heraus  und  damit  ist,  wenn  die  Verehelichung
der  Tochter  wirklich  eine  Versorgung  im  Sinne  der
Pragmatik  ist,  die  Unrichtigkeit  der  von  der  Rechtsprechung
aufgestellten  Begriffsbestimmung  von  selbst  erwiesen.

In  neuester  Zeit  scheint  sich  die  Rechtsprechung  denn
auch  des  logischen  Widerspruches,  welcher  der  seitherigen
Behandlung  des  Versorgungsbegriffes  anhaftete,  bewußt
zu  werden.  Denn  man  vermeidet  jetzt,  die  Verehelichung
der  Tochter  als  eine  Versorgung  zu  bezeichnen;  man
führt  den  Verlust  des  Pensionsrechtes  der  sich  verehelichenden
  Tochter,  theilweise  unter  ausdrücklicher  Bezugnahme
  auf  Seydel,  darauf  zurück,  daß  die  Tochter  mit
der  Verheirathung  ihren  Stand  verrückt  oder  daß  sie
hiemit  aus  der  Familie  ausscheidet  (vgl.  Urtheile  des
Obersten  Landesgerichts  vom  12.  Mai  1883,  vom  24.  Januar
  1890,  des  Oberlandesgerichts  München  vom  11.  April
1890).  Es  ist  jedoch  schon  oben  des  Näheren  dargelegt
worden,  daß,  wenn  die  Verehelichung  der  Töchter  deren
Pensionsrecht  überhaupt  aufhebt,  dieselbe  im  Sinne  der
Pragmatik  —  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Sprachgebrauch
  —  als  Versorgung  angesehen  werden  muß,  weil
man  nur  unter  dieser  Voraussetzung  die  Pragmatik  loyal,
d.  h.  so  interpretirt,  daß  man  ihr  nicht  von  Anfang  an
eine  gänzlich  gedankenlose  Formulirung  ihrer  Bestimmungen
  über  die  Dauer  des  Pensionsrechtes  der  Kinder
zur  Last  legt.  Hiemit  soll  keineswegs  gesagt  sein,  daß
die  Standesverrückung  der  Tochter  oder  deren  Ausscheiden
aus  der  Familie  an  und  für  sich  für  das  Pensionsrecht
derselben  gleichgültig  ist.  Es  könnte  sich  ja  erweisen  —
und  die  nachfolgende  Darstellung  wird  auf  diesen  Punkt
noch  zurückkommen  —,  daß  das  Ausscheiden  aus
der  Familie  eben  die  Versorgung  ist,  und  hieraus
würde  es  sich  von  selbst  erklären,  warum  die  Pragmatik
die  Verehelichung  der  Tochter  nicht  besonders  bei  Auf-