Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dlenstespragmatik.  233

führung  der  einzelnen  Endtermine  des  Pensionsbezuges
der  Kinder  genannt  hat.  Aber  freilich  ist  dann  der  Ausdruck
  „Familie“"  in  dem  Sinne  zu  nehmen,  in  welchem
bei  der  Verehelichung  der  Tochter  von  deren  Ausscheiden
aus  der  Familie  auch  wirklich  gesprochen  werden  kann.
Die  Familie  ist,  wie  Kreittmayr,  Landrecht  Th.  1
Kap.  IV  §51  sagt,  eine  Versammlung  der  unter  einem
gemeinschaftlichen  Hausvater  beisammen  lebenden  Personen,
  bedeutet  aber  auch  öfter  eine  Verwandtschaft.  Wir
dürfen  —  im  Sinne  des  heutigen  Sprachgebrauches  —
die  erstere  römisch-rechtliche  Bedeutung  der  familia  zu
dem  Begriffe  des  elterlichen  Hauses  erweitern,  so
daß  zu  der  Familie  diejenigen  Kinder  gehören,  welche
sich  noch  im  elterlichen  Hause  befinden  (vgl.  Grimm,
Wörterbuch:  Familie  =  Haus;  Sanders,  Wörterbuch:
Familie  =  Hausgenossenschaft).  Es  ist  klar,  daß  die
Tochter  durch  ihre  Verehelichung  nur  in  diesem  ersten,
eigentlichen  Sinne  aus  der  Familie  ausscheidet,  nicht  aber
in  dem  Sinne,  in  welchem  das  Wort  „Familie“  gleichbedeutend
  mit  Verwandtschaft  ist.  Hieraus  ergibt  sich
aber  auch  die  Unrichtigkeit  der  mit  Seydel  von  den
Gerichten  getheilten  Auffassung,  daß  nur  der  Verehelichung
der  Tochter  die  Wirkung  des  Ausscheidens  aus  der
Familie  zukomme.  Denn  auch  der  Sohn,  der  sich  mit
der  Verehelichung  einen  eigenen  Hausstand  begründet
und  aus  einem  Familiengliede  ein  Familienhaupt  wird,
scheidet  durch  eine  solche  Verehelichung  aus  dem  elterlichen
  Hause  aus.  Die  auch  in  das  Bayerische  Landrecht
übergegangene  römisch-rechtliche  Subtilität,  wonach  die
bloße  Verehelichung  die  patria  potestas  nicht  beendigt
und  daher  ein  Ausscheiden  aus  der  familia  nicht  zur
Folge  hat,  kann  hier  füglich  auf  sich  beruhen  bleiben.
Denn  wir  haben  es  mit  der  Verehelichung  der  Söhne
höherer  Staatsdiener  zu  thun,  und  da  wohl  nur  bei
Taglöhnern  und  etwa  auch  noch  bei  ländlichen  Dienstboten
  eine  Verehelichung  ohne  Gründung  eines  eigenen