234  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmattk.

Hausstandes  hie  und  da  vorkommen  mag,  so  dürfen  wir
wohl  in  dem  ganzen  Verlaufe  unserer  Darstellung  die
Verehelichung  der  Söhne  als  gleichbedentend  mit  der
Begründung  eines  eigenen  Hausstandes  durch  Verehelichung
  nehmen.

Es  ist  sonach,  wie  schon  jetzt  bemerkt  werden  kann,
gar  nicht  abzusehen,  warum  die  Verehelichung  des  Sohnes
in  Bezug  auf  ihre  Wirkung  auf  das  Pensionsrecht  anders
behandelt  werden  soll,  als  die  Verehelichung  der  Tochter,
da  beide  durch  die  Verehelichung  aus  der  Familie  ausscheiden
  und  daher  der  bei  der  Tochter  angeführte  Grund
für  den  Verlust  des  Pensionsrechtes  auch  bei  dem  Sohne
zutrifft.  Wenn  ein  oberstrichterliches  Urtheil  (vom
24.  Jannar  1890)  in  Bezug  auf  den  hier  in  Frage
stehenden  Punkt  sagt:  „Die  verheirathete  Tochter  scheidet
aus  der  Familie  aus,  nicht  aber  der  Sohn,  welcher  ja
bestimmt  ist,  die  Familie  fortzusetzen  und  zu  erweitern“,
so  liegt  auf  der  Hand,  daß  hier  der  Ausdruck  Familie
bei  der  Tochter  und  bei  dem  Sohne  in  verschiedener  Bedeutung
  gebraucht  ist.  Bei  der  Tochter  bedeutet  er  und
kann  er  nur  das  „elterliche  Haus“  bedeuten,  weil  doch
nicht  konnte  gesagt  werden  wollen,  daß  die  Tochter  durch
ihre  Verehelichung  aus  der  Verwandtschaft  scheide;  bei
dem  Sohne  bedeutet  er  aber  so  viel  als  „Mannsstamm“
oder  „Geschlecht“,  d.  h.  denjenigen  Theil  der  Verwandtschaft,
  welcher  Träger  und  Vererber  des  Geschlechtsnamens
  ist.  Es  liegt  also  hier  wieder  der  schon  oben
berührte  Fall  einer  nercs#####  #cchlo  ymoc,  d.  h.  des
Ueberganges  von  einer  Bedeutung  eines  Wortes  zu  einer
anderen  vor,  während  die  Richtigkeit  der  Schlußsolgerung,
  welche  aus  der  vorausgesetzten  Relevanz  des
Unterschiedes  zwischen  dem  Ausscheiden  und  dem  Nichtausscheiden
  aus  der  Familie  für  das  Pensionsrecht  gezogen
werden  will,  doch  offenbar  voraussetzt,  daß  der  Ausdruck
„Familie"  bei  dem  Sohne  und  bei  der  Tochter  in  gleichem
Sinne  genommen  wird.