236  Oberstrichterliche  Enischeldungen.

schlechthin  kein  Merkmal  der  Dauer  eines  Zustandes;
das  zeitliche  Verhältniß  dieses  Begriffes  erschöpft  sich
vielmehr  in  der  Beziehung  auf  die  jeweilige  Gegenwart.
Daher  hat  Seydel  von  dem  sprachlichen  Ausgangspunkte
aus,  welchen  er  nimmt,  ganz  Recht,  wenn  er  sagt,  daß
Derjenige  versorgt  sei,  welcher  unter  den  obwaltenden
Verhältnissen  —  rebus  sic  stantibus  —  zu  leben  hat,
und  wenn  er,  weil  man  nicht  wissen  kann,  ob  die  Verhältnisse
  des  Versorgten  sich  in  Zukunft  nicht  ändern,
lebhaft  gegen  den  angeblich  in  der  Versorgung  liegenden
Begriff  der  dauernden  Sicherung  des  Lebensunterhaltes
ankämpft.
(Fortsetzung  folgt).

Mittheilungen  ans  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.
Disciplinarstrassachen  gegen  Nokare.

Art.  45.  Ein  Notar,  welcher  vor  Beurkundung
  eines  Vertrages  über  Liegenschaften  die
Einsichtsnahme  des  Hypothekenbuches  unterläßt,
  obwohl  ihm  dessen  Einsicht  möglich  war,
ist  disziplinär  strafbar.  Die  Verpflichtung  des
Notars,  vor  der  Beurkundung  eines  den  Eintraß  ins
Hypothekenbuch  nach  sich  ziehenden  Rechtsgeschäftes  das
Hypothekenbuch  einzusehen,  findet  sich  im  Gesetze  nicht
ausgesprochen;  es  bestehen  auch  keine  positiven  Vorschriften,
  wie  der  Notar  die  Kenntniß  über  den  Stand
der  zur  Zeit  der  Beurkundung  maßgebenden  Hypothekverhältnisse
  sich  eigen  zu  machen  habe,  ob  durch  Einsichtnahme
  der  Bücher,  oder  durch  Verschaffung  von  Auszügen.
  Aber  aus  dem  Schweigen  des  Gesetzes  über  diesen
Punkt  darf  keineswegs  gefolgert  werden,  daß  eine  solche
Verpflichtung  für  den  Notar  nicht  bestehe.

Im  Allgemeinen  schon  ist  demselben  die  Pflicht  auferlegt,
  Bedacht  darauf  zu  nehmen,  daß  der  Inhalt  der