Oberstrichterliche  Entscheldungen.  237

von  ihm  zu  errichtenden  Urkunden  nicht  mit  der  Absicht
der  Betheiligten  und  mit  den  gesetzlichen  Bestimmungen
im  Widerspruche  stehen.

Wird  nun  erwogen,  daß  die  Wissenschaft  um  die  im
Hypothekenbuche  bezüglich  des  Besitzstandes,  der  Person
des  Besitzers  und  der  Belastungen  und  Schuldverhältnisse
  bestehenden  Einträge  auf  die  Absicht  der  Betheiligten,
  welche  über  Immolbilien  Rechtsgeschäfte  eingehen
wollen,  einen  wesentlich  bestimmenden  Einfluß  übt;  wird
in  Betracht  gezogen,  daß  es  der  Wille  der  Parteien  nicht
ist,  sich  mit  leicht  vermeidlichen  Zwischenhandlungen  und
kostspieligen  Berichtigungen  belästigt  zu  sehen,  so  ergibt
sich  aus  diesen  Erwägungen  von  selbst,  daß  der  Notar
Sorge  zu  tragen  hat,  daß  die  Partei  von  dem  gegenwärtigen
  Stand  der  Hypothekenverhältnisse  ebenso  genaue
als  sichere  Kenntniß  erhalte;  an  ihn  tritt  die  Pflicht
heran,  wenn  ihm  keine  anderen  verlässigen  Behelfe  zu  Gebote
  stehen,  von  dem  Hypothekenbuche,  soweit  es  nach  den
obwaltenden  Orts=  und  Zeitverhältnissen  möglich  ist,
Einsicht  zu  nehmen  und  hiedurch  sich  von  dem  dermaligen
  Stande  des  Hypothekenbuchs  Gewißheit  zu  verschaffen.


Hat  die  Vorinstanz  als  feststehend  angenommen,  daß
der  fragliche  Kaufvertrag  in  doppelter  Richtung  gegen
Art.  45  Abs.  1  des  Not.-Ges.  verstoße,  indem  der  Flächeninhalt
  einer  Plan-Nr.  unrichtig  angegeben,  und  dann
ein  Grundstück  sowohl  den  Bauerneheleuten  N.  als  der
Bauerntochter  H.  zugeschrieben  sei,  so  ist  ihr  Ausspruch
über  die  Schuld  des  Angeklagten  wegen  Zuwiderhandlung
  gegen  den  Art.  45  gerechtfertigt,  weil  der  Notar
das  Hypothekenbuch  nicht  eingesehen,  die  Legitimation
der  Verkäuferin  einer  Prüfung  nicht  unterstellt,  und
sohin  schuldhaft  den  Widerspruch  zwischen  der  Absicht
der  Betheiligten  und  dem  Urkundeninhalt  veranlaßt  und
der  ihm  in  Art.  45  Abs.  1  des  Not.-Ges.  auferlegten  Ver-Ppflichtung
  zuwidergehandelt  hat.