238  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Daß  dem  Notar  die  Einsichtnahme  des  Hypothekenbuches
  nicht  möglich  war,  wurde  von  ihm  nicht  behauptet;
  es  ist  thatsächlich  konstatirt,  daß  er  das  Versehen  zugegeben
  hat,  wonach  also  feststeht,  daß  er  ohne  Einsichtnahme
  des  Hypothekenbuches  und  ohne  Prüfung  der  Legitimationsfrage
  die  Beurkundung  vornahm.

In  diesen  festgestellten  Merkmalen  sind  aber  Voraussetzungen
  der  Zuwiderhandlung  gegen  Art.  45  erschöpft.

Der  Einwand,  daß  dem  Angeklagten  von  den  Betheiligten
  das  Material,  aus  welchem  er  ersehen  konnte,
daß  der  Verkäufer,  nachdem  er  das  fragliche  Grundstück
an  die  Eheleute  N.  verkauft,  nicht  mehr  weiter  an  die  H.
habe  veräußern  können,  nicht  vorgelegt  worden,  und  daß
dieses  beizuschaffen  Sache  der  Parteien  sei,  ist  nicht  zutreffend,
  da  die  Verpflichtung  des  Notars,  das  Hypothekenbuch,
  soweit  es  die  Umstände  gestatten,  einzusehen
und  den  Parteien  von  dem  gegenständigen  Stande  der
Hypothekenverhältnisse  Kenntniß  zu  geben,  neben  der  Verpflichtung
  der  Parteien,  dem  Notar  die  Materialien  zu
verschaffen,  besteht  und  die  letztere  Verpflichtung  den
Notar  noch  nicht  der  ihm  zur  Pflicht  gemachten  Mufgabe
eines  Rathgebers  entheben  kann.

Hätte  der  Notar  seine  Pflicht  erfüllt,  würde  es  teine
Veranlassung  zu  Nachtragsurkunden  gegeben  haben.

Ganz  gehaltlos  erweist  sich  die  übrigens  inhaltlich
nicht  festgestellte  Behauptung,  daß  die  Parteien  auf  ihrer
Angabe,  Eigenthümer  zu  sein,  beharrten.

Der  Notar  verkennt  seine  Pflicht,  wenn  er  unbedingt
sich  mit  den  nackten  Vorgaben  der  Parteien  begnügt;  er
ist  berufen,  deren  Unkunde  zu  Hilfe  zu  kommen,  Irrthümer
  und  Mißverständnisse  an  der  Hand  der  ihm  instruktionell
  gebotenen  Quellen  zu  beseitigen.  Urtheil  vom
12.  Dezember  1888.  -

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  oder  nachträgliche  Erklärung,  welche