Oberstrichterliche  Enischeidungen.  239

einer  abgeschlossenen  Urkunde  angereiht  wird,
muß  die  Grundbedingnisse  einer  neuen  giltigen
  Notariatsurkunde  an  sich  tragen.  Verfehlungen
  hiegegen  begründen  Disziplinarstrafen.
  Wie  festgestellt  ist,  enthalten  die  beigefügten
Erklärungen  der  Ehefrauen  weder  den  Vor=  und  Zunamen
  des  Notars,  noch  der  Zeugen,  noch  der  Betheiligten,
  noch  den  Ort,  das  Jahr,  den  Monat,  den  Tag  der
stattgehabten  Verhandlung.

Ist  eine  Urkunde  über  ein  Rechtsgeschäft  abgeschlou
sen,  d.  i.  mit  Unterschrift  der  Betheiligten  und  des  Notars
bekleidet  und  mit  Siegel  versehen  worden,  dann  können
Veränderungen  und  Korrekturen  und  Zusätze  an  derselben
  nicht  mehr  vorgenommen  werden,  wie  dieses  sich
aus  einer  Vergleichung  mit  Art.  70,  71  und.  72  des
Not.-Ges.  ergibt.

Jeder  Zusatz,  jede  Verichtigung  oder  sonstige  nachträgliche
  Erklärung,  welche  einem  abgeschlossenen.  Notariatsinstrumente
  beigefügt  werden  will,  muß  die  Grundbedingnisse
  einer  neuen  giltigen  Notariatsurkunde  enthalten.


Das  geht  aus  dem  Zwecke,  den  diese  Förmlichkeiten
haben  und  der  dahin  geht,  das  Notariatsinstrument  gegen
unzulässige  Veränderungen  zu  schützen,  unverkennbar
hervor.

Nimmt  der  Notar  eine  Erklärung  einer  Partei  nach
dem  Abschlusse  eines  beurkundeten  Rechtsgeschäftes  auf,
so  muß  das  Instrument  die  für  jede  Notariatsurkunde
ausnahmslos  gebotenen  Förmlichkeiten  haben,  deren  Einhaltung
  nothwendig  ist,  um  der  Notariatsurkunde  den
Charakter  einer  öffentlichen  Urkunde  zu  bewahren.

Entbehrt  die  Beurkundung  einer  nachträglichen  Erklärung
  eines  oder  mehrerer  oder  sämmtlicher  der  im
Art.  63  sub  1—4  aufgeführten  Requlsite  der  bei  der
Errichtung  von  Notariatsurkunden  einzuhaltenden  Förmlichkeiten,
  so  ist  gegen  den  Art.  63  zuwidergehandelt,  und