240  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

es  ist  gleichgültig  für  den  Thatbestand  dieser  Verfehlung,
ob  die  Beobachtung  dieser  Förmlichkeiten  bei  Vermeidung
des  Nachtheils,  daß  die  Urkunden  nicht  als  öffentliche
gelten,  geboten  war.  Der  Reat  ist  vollendet,  sobald  die
Urkunde  gegen  die  Vorschriften  des  Art.  63  aufgenommen
  ist.

Ganz  irrelevant  ist  der  in  der  Revisionsschrift  und
bei  der  mündlichen  Verhandlung  vorgeführte  Gesichtspunkt,
  daß  rücksichtlich  der  Taxbewerthung  derartige
Nachträge  zu  einer  Urkunde  nicht  als  besonderes  Rechtsgeschäft
  angesehhen  zu  werden  pflegen.

Jede  nachträgliche  Erklärung,  mag  sie  ein  Bestandtheil
  eines  beurkundeten  Rechtsgeschäftes  sein  und  dasselbe
  erst  vollenden  oder  eine  andere  Bestimmung  haben,
muß  nach  dem  Abschlusse  der  Vorurkunde  die  sämmtlichen
  Requisite  einer  Notariatsurkunde  in  sich  tragen.

In  dem  Art.  63  sind  den  Notaren  bestimmte  Verpflichtungen
  auferlegt  und  diese  genau  im  Gesetze  formulirt.
  Eine  Vernachlässigung  der  Pflichten  dieser  Art
muß  immer  zu  einer  disziplinären  Beahndung  des  Notars
führen.

Denn  sobald  das  Notariatsgesetz  in  Ansehung  der
Förmlichkeiten  spezielle  Vorschriften  aufstellt,  ist  infolge
dessen  auch  der  Thatbestand  der  durch  deren  Verletzung
begründeten  Disziplinarübertretungen  bestimmt  umgrenzt
und  entfällt  nur  dann,  wenn  die  Verletzung  der  betreffenden
  Vorschriften,  wie  dieses  im  Art.  68  Abs.  3  hinsichtlich
  der  Verfehlung  gegen  Art.  68  Abs.  1  und  2  ausgesprochen
  ist,  ausdrücklich  dem  Gebiete  der  Ordnungsstrafen
  zugewiesen  ist.  Urtheil  vom  12.  Dezember  1888.

Redakleur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Ense  (Carl  Ense)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.