244  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.

gebrauch  des  gemeinen  Lebens.  Auch  verwaiste  Kinder
nennt  man  versorgt,  weun  sie  sich  eine  selbständige  Lebensstellung
  errungen,  einen  eigenen  Hausstand  begründet  haben
oder  durch  Heirath  in  einen  solchen  eingetreten  sind.
Der  allgemeine  Begriff  der  Versorgung,  der  auf  verwaiste
  und  unverwaiste  Kinder  gleichmäßige  Anwendung
findet,  wäre  hienach  das  Eintreten  in  Verhältnisse,  bei
denen  das  Kind  nicht  mehr  Gegenstand  der  elterlichen
Fürsorge  ist  oder  sein  würde,  falls  die  Eltern  noch  am
Leben  wären.

Wenn  dies  der  gemeinübliche  Begriff  der  „Versorgung
  der  Kinder"  ist,  so  erklärt  es  sich  von  selbst,
warum  die  Verehelichung  der  Tochter  im  gemeinen  Sprachgebrauche
  als  Versorgung  bezeichnet  wird.  Nicht  minder
ist  aber  hienach  auch  bei  dem  Sohne  die  mit  der  Verehelichung
  verbundene  Begründung  eines  eigenen  Hausstandes
  eine  Versorgung.  Die  Gerichte  bestreiten  dies
zwar  stets,  als  schon  mit  dem  landläufigen  Begriffe  der
Versorgung  im  Widerspruche  stehend;  sie  gehen  aber
hiebei  von  einem  angeblich  landläufigen  Begriffe  aus,
der  weder,  wie  oben  dargelegt,  sprachlich  richtig,  noch
auch  landläufig  ist.  Denn  wenn  die  dauernde  Sicherung
des  Lebensunterhaltes  die  landläufige  Bedeutung  des
Begriffes  „der  Versorgung  der  Kinder“  wäre,  so  müßte
sie  doch  auch  einem  Sprachgelehrten,  wie  Dr.  Sanders,
bekannt  sein;  so  hätten  ferner  doch  auch  Männer,  wie
der  Staatsrechtslehrer  von  Pözl  und  der  Verfasser  des
Kommentars  zum  küurfürstlich  Mainz'schen  Landrechte,
Dr.  Heinrich  Karl  Kurz,  von  dieser  Landläufigkeit
etwas  wissen  müssen,  und  es  hätte  nicht  ersterer  in  seinem
Lehrbuche  des  bayerischen  Verfassungsrechtes  5.  Aufl.
S.  483  Anm.  13  die  Versorgung  als  da  gegeben  erachten
können,  wo  Jemand  einen  eigenen  Haushalt  gegründet  hat,
und  ebensowenig  durfte  dann  letzterer  in  seinem  Kommentare
  S.  381  8  169  und  S.  415  8  179  den  in  Tit.  VII
§§  3  und  4  des  Mainzer  Landrechts  erwähnten  „Anfang