Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.  245

einer  eigenen  Haushaltung“  als  ein  Verhältuiß  der
Versorgung  bezeichnen.  Ja  sogar  der  Verfasser  jenes
in  Band  V  S.  209  ff.  dieser  Blätter  enthaltenen  Aufsatzes,
  welcher  die  wesentlichsten  Argumente  für  den  dermalen
  von  der  Rechtsprechung  ausgestellten  eigenthümlichen
  Versorgungsbegriff  der  Pragmatik  enthält,  kann
doch  nicht  umhin,  anzuerkennen,  daß  im  gewöhnlichen
Leben  auch  die  Verehelichung  des  Sohnes  allerdings  als
eine  Versorgung  angesehen  und  benannt  wird  (S.  210).

Hiebei  muß  freilich  zugegeben  werden,  daß  die  Verehelichung
  bei  dem  Sohne  nicht  der  regelmäßige  Fall
des  Eintrittes  der  Versorgung  ist.  In  der  Regel
wird  bei  dem  Sohne  schon  die  Erlangung  einer  selbständigen
  Lebensstellung,  in  welcher  er  hinfort  für  sich
selbst  sorgen  kann,  vorausgegangen  und  die  nachfolgende
Verehelichung  nur  der  Beweis  und  das  Selbstzeugniß
  für  die  bereits  eingetretene  Versorgung  sein.  Jedenfalls
  ist  aber  nach  dem  gemeinüblichen  Sprachgebrauche
der  Sohn,  welcher  sich  durch  Verehelichung  einen  eigenen
Hausstand  begründet  hat,  im  Zustande  der  Versorgung.
Denn  er  ist  bezw.  könnte  kein  bloßes  Familienglied  und
damit  Gegenstand  der  elterlichen  Fürsorge  für  das  Kind
mehr  sein.

V.

Wir  werden  den  soeben  erörterten  gemeinüblichen
Begriff  der  „Versorgung  der  Kinder“  auch  für  die  Dienstespragmatik
  als  maßgebend  anerkennen  müssen,  wenn  nicht
besondere  Bestimmungen  derselben  oder  der  Zusammenhang
  ihrer  Bestimmungen  erkennen  lassen,  daß  eine
andere  Bedeutung  als  die  gemeinübliche  mit  dem  Ausdrucke
  „Versorgung“  von  der  Pragmatik  verbunden  werden
wollte.  Daß  der  in  Art.  XXIV  §  1  ausgesprochene
Grundsatz,  wonach  die  Pension  alle  Rücksicht  auf  das
Privatverhältniß  des  Reichthums  oder  der  Armuth  ausschließt,
  keinerlei  Nöthigung  in  sich  schließt,  den  prag-