246  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.

matischen  Begriff  der  „Versorgung  der  Kinder“  anders,
als  in  dem  gemeinüblichen  Sinne  zu  deuten,  liegt  auf
der  Hand.  Denn  diejenigen  Thatsachen,  welche  das  Ansscheiden
  des  Kindes  aus  der  elterlichen  Fürsorge  bewirken
bezw.  bewirken  würden,  wenn  die  Eltern  noch  am  Leben
wären,  sind  augenscheinlich  davon,  ob  das  Kind  reich
oder  arm  ist,  gänzlich  unabhängig.  Auch  das  reichste
Kind,  dessen  Erziehung  noch  nicht  abgeschlossen  ist,  ist
noch  unversorgt,  und  umgekehrt  ist  auch  dasjenige  Kind,
welches  keinerlei  Privatvermögen  besitzt,  versorgt,  wenn
es  sich  auf  Grund  seiner  Bildung  und  Arbeit  eine  selbständige
  Lebensstellung  begründet  hat,  in  welcher  es  hinfort
  für  sich  selbst  sorgen  kann.  Der  Art.  XXIV  §  1
will  also  nur  sagen,  daß  die  Pensionsberechtigung,  so
lange  sie  besteht.  nicht  von  dem  Privatverhältniß  des
Reichthums  oder  der  Armuth,  d.  h.  nicht  davon  abhängig
ist,  ob  das  Kind  dürftig  ist.  Dagegen  kann  die  Pragmatik,
  wenn  man  den  Begriff  der  „Versorgung  der
Kinder"“  in  dem  gemeinüblichen  Sinne  auffaßt,  gar  nicht
die  Absicht  gehabt  haben,  durch  die  Bestimmung  in
Art.  XXIV  §1  den  Begriff  der  Versorgung  einzuschränken.
Denn  derselbe  hat  eben  so  wenig,  wie  die  Thatsache  der
Vollendung  des  zwanzigsten  Lebensjahres  etwas  mit  dem
Unterschiede  von  arm  und  reich  zu  thun.  Freilich  kann
man  bei  dieser  Auffassung  unter  dem  Privatverhältniß
des  Reichthums  oder  der  Armuth  nicht  auch  den  Vermögenserwerb
  verstanden  wissen  wollen,  sofern  der  Erwerb
  durch  eigene  Thätigkeit  und  nicht  der  auf  Erbgang,
Schenkung  u.  dgl.  beruhende  Erwerb  in  Frage  steht.
Denn  ein  Kind,  welches  noch  der  elterlichen  Fürsorge
innerhalb  der  Familie  anheimfällt  oder  anheimfallen
würde,  kann  ohnehin  nicht  durch  eigene  Thätigkeit  Vermögen
  erwerben.  Ein  unbefangenes  sprachliches  Verständniß
  des  Art.  XXIV  §  1  der  Pragmatik  wird  aber
auch  kaum  geneigt  sein,  den  Vermögenserwerb  und  damit
selbstverständlich  auch  die  Fähigkeit,  durch  eigene  Thätig-