Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatlk.  247

keit  Vermögen  zu  erwerben,  in  das  dort  bezeichnete
Privatverhältniß  des  Reichthums  einzubeziehen.  Ein
anderer  Gegensat  als  der  zwischen  Pensionsberechtigten,
welche  reich  sind,  und  solchen,  welche  arm  sind,  ist
sprachlich  in  dieser  Stelle  nicht  ausgedrückt,  und  es  geschieht
  offenbar  nicht,  ohne  den  Worten  Zwang  anzuthun,
wenn  man  darin  auch  den  Gegensatz  zwischen  Solchen,
welche  in  der  Lage  sind,  sich  Vermögen  zu  erwerben,
und  Solchen,  welche  dies  nicht  sind,  ausgesprochen  finden
will.  Daß  die  nächstliegende  sprachliche  Bedeutung  dieser
Stelle  auch  deren  wahrem  Sinne  entspricht,  wird  übrigens
durch  die  spätere  historische  Beweisführung  noch  näher
dargethan  werden.  In  dem  Zusammenhange  der  gegenwärtigen
  Ausführungen,  wo  wir  uns  zunächst  auf  die
Bestimmungen  der  Pragmatik  selbst  beschränken,  mag  es
genügen,  die  Auffassung  Gönner's  über  diese  vielberufene
  Stelle  etwas  näher  in  Betracht  zu  ziehen.
Gönner  bezeichnet  die  Bestimmungen  des  Art.  XXIV
§5  1  in  seiner  Anmerkung  hiezu  als  eine  Folge  des  durch
Staatsdienste  begründeten  Nahrungsstandes  und  sagt,
daß  die  §5  LIV  und  LV  seines  Buches  über  den  Staatsdienst
  als  Kommentar  zu  jenem  Paragraphen  gelten
können.  In  diesem  Buche  erörtert  Gönner  an  den  angegebenen
  Stellen  den  Rechtsgrund  (die  rechtliche  Nothwendigkeit)
  der  Pensionen  für  Wittwen  und  Waisen  der
Staatsdiener.  Er  findet  denselben  darin,  daß  der  Staatsdienst
  für  den  Staatsdiener  die  Eigenschaft  eines  Nahrungsstandes
  hat.  Wie  der  Nahrungsstand  eines  Bürgers
auf  seinem  Gewerbe  nicht  blos  für  seine  Lebenszeit,
sondern  auch  für  seine  Familie  radicirt  ist,  so  hat  dem
Staatsdiener  gegenüber  der  Staat  die  Verbindlichkeit,
auch  seiner  Familie  ihre  Subsistenz  zu  sichern.
In  den  Pensionen  der  Wittwen  und  Waisen  dauert  der
Nahrungsstand  des  Staatsdieners  fort  und  die  Familie
des  Staatsdieners  hat  dem  Staate  gegenüber  einen  Anspruch
  auf  diese  Subsistenz.  Daraus  folgert  Gönner,