248  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatlk.

daß  die  Pensionen  keine  Gnade,  sondern  als  Theil  der
Besoldung  ein  Recht  der  Familie  sind  und  daß  nicht
die  Bedürftigkeit  der  Familie,  sondern  der  in  den
Pensionen  fortdauernde  Nahrungsstand  des  Staatsdieners
der  Maßstab  für  die  Pensionen  ist,  ferner,  daß  auf
eigenes  Vermögen  der  Familie  eine  Verminderung
der  Pension  niemals  gebaut  werden  darf,  weil  sie  einen
Theil  der  Besoldung  ausmacht,  welche  dem  Staatsdiener,
  von  seinem  Vermögen  abgesehen,  gebührt.

Der  von  Gönner  ausgesprochene  Gedanke,  daß
der  Staat  verpflichtet  sei,  auch  die  Subsistenz  der  Familie
des  Staatsdieners  zu  sichern,  kann  vernünftigerweise
nicht  der  sein,  daß  (abgesehen  von  den  Wittwen)  durch
die  Pension  die  Subsistenz  der  Kinder  auf  ihre  Lebensdauer
  gesichert  werden  soll.  Der  Ausdruck  „Familie“
kann  hier  nur  die  ihm  sprachlich  zunächst  zukommende
Bedeutung  haben,  daß  darunter  außer  der  Wittwe  die
Kinder,  sofern  sie  noch  dem  elterlichen  Hause  d.  h.  der
Familie  im  engeren  Sinne  angehören,  verstanden  werden.
Der  Staat  soll  —  das  ist  offenbar  die  Meinung  Gönner's
—  für  die  Leistungen  des  Staatsdieners  ein  solches  Entgelt
  gewähren,  daß  er  auch  seine  Familie  unterhalten
kann  und  daß  nach  seinem  Tode  der  Unterhalt  der  Wittwe
und  der  Kinder,  sofern  sie  noch  von  ihm  zu  unterhalten
wären,  gesichert  ist.  Deshalb  soll  denn  auch  nach  Gönner
die  Pension  bei  den  Kindern  solange  fortdauern,  bis  diese
in  Jahren  soweit  herangereift  sind,  daß  sie  durch  eigene
Bildung  und  Arbeit  sich  ihren  Unterhalt  selbst  verschaffen
können.

Diese  Ausführungen  Gönner's  beweisen  wohl  unwiderleglich,
  daß  dieser  Rechtslehrer  auch  nicht  entfernt
daran  gedacht  hat,  den  Erwerb  von  Vermögen,  welchen
die  Kinder  durch  ihre  eigene  Thätigkeit  machen
und  zu  machen  fähig  sind,  unter  diejenigen  Privatverhältnisse
  zu  rechnen,  welche  in  Art.  XXIV  81  der  Pragmatik
  gemeint  sind.  Für  Gönner  hat  der  Satz,  daß  die