Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmalik.  249

Pension  jede  Rücksicht  auf  das  Privatverhältniß  des
Reichthums  oder  der  Armuth  ausschließt,  in  Beziehung
auf  die  Kinder  nur  den  Sinn,  daß  deren  Pensionsrecht
davon  unabhängig  ist,  ob  sie  einer  Familie  mit  oder
ohne  Vermögen  angehören,  und  ist  nur  die  selbstverständliche
  Folgerung  aus  dem  Wesen  der  Pensionen,  vermöge
dessen  dieselben  Ergänzungstheile  der  Gehälter  sind,  daß
das  Recht  der  Familie  auf  die  Pension  ebensowenig
durch  ihre  Bedürftigkeit  bedingt  ist,  als  der  Anspruch
des  Staatsdieners  auf  den  Gehalt.

Gänzlich  ferne  liegt  des  Weiteren  Gönner  der
Gedanke,  daß  die  ratio  der  hier  in  Frage  stehenden  Bestimmung
  darin  zu  suchen  sei,  daß  die  Pragmatik  den
Besitz  und  den  Erwerb  von  Privatvermögen  als  ein  für
die  Sicherung  der  Subsistenz  der  Staatsdienerkinder  nicht
geeignetes  Mittel  angesehen  habe.  Hiemit  entfällt  natürlich
  auch  die  Schlußfolgerung  als  eine  im  Sinne  Gönner's
vollständig  unberechtigte  hinweg,  daß  auch  die  Ausübung
eines  freien  bürgerlichen  Erwerbes  wegen  der  Zufälligkeiten,
  denen  er  mehr  oder  minder  ausgesetzt  ist,  auf  das
Pensionsrecht  der  Kinder  einflußlos  sei,  und  daß  nur  die
Erlangung  einer  staatlichen  oder  dieser  gleichwerthigen
Bedienstung  das  Pensionsrecht  aufheben  könne.  Gönner
zieht  vielmehr  aus  den  Grundsätzen,  welche  in  Art.  XXIV
§  1  der  Pragmatik  hinsichtlich  der  Pensionen  der  Kinder
enthalten  sind,  den  Schluß,  daß  dieselben  nur  solange
fortdauern,  bis  die  Kinder  in  Jahren  soweit  herangereift
sind,  daß  sie  durch  eigene  Bildung  und  Arbeit  sich  ihren
Unterhalt  selbst  verschaffen  können.  Dieser  nach  Gönner
aus  dem  Wesen  der  Pensionen  als  eines  Surrogates
des  Nahrungsstandes  für  die  Familie  (vgl.  S.  152
und  148  a.  E.)  sich  ergebende  Endtermin  für  das  Pensionsrecht
  der  Kinder  ist  jedenfalls  ein  Beweis  dafür,
daß  die  Pensionen  der  Kinder  nicht  länger  fortdauern
sollen,  als  dieselben  noch  als  bloße  Familienglieder
der  elterlichen  Fürsorge  anheimfallen  oder  anheimfallen