250  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dlenstespragmatik.

würden.  Denn  ein  Kind,  welches  an  Jahren  nochnicht
soweit  herangereift  ist,  um  sich  durch  eigene  Arbeit
und  Bildung  den  Unterhalt  selbst  verschaffen  zu  können,  ist
noch  nicht  zur  Selbständigkeit  gelangt  und  ist  daher  als
bloßes  Hauskind  noch  Gegenstand  der  elterlichen  Fürsorge
  oder  würde  dies  noch  sein,  falls  die  Eltern  am
Leben  wären.  Es  mag  auf  den  ersten  Blick  befremden,
daß  Gönner  nur  den  eben  erwähnten  einen  Endtermin
für  das  Pensionsrecht  der  Kinder  benennt  und  von  der
Gründung  eines  eigenen  Hausstandes  oder  von  dem  Eintritt
  in  einen  solchen  durch  Verehelichung  schweigt.  Es
erklärt  sich  dieses  Stillschweigen  aber  hinreichend  dadurch,
daß  Gönner  überhaupt  nur  ein  Recht  der  Familie
auf  Pension  kennt  und  daß  daher  auch  die  Kinder  nur
in  ihrer  Eigenschaft  als  Glieder  der  Familie  d.  h.  der
engeren  Familiengemeinschaft  als  pensionsberechtigt  erscheinen
  Er  konnte  es  daher  als  selbstverständlich  und
einer  besonderen  Erwähnung  nicht  bedürftig  erachten,
daß  diejenigen  Thatsachen,  in  welchen  das  Ausscheiden
der  Kinder  aus  der  Familie  sich  in  einer  unmittelbar
und  für  Jeden  erkennbar  in  die  äußere  Erscheinung
tretenden  Weise  vollzieht,  wie  dies  bei  der  Verehelichung
der  Kinder  der  Fall  ist,  das  Pensionsrecht  von  selbst
erlöschen  lassen.  Nur  so  ist  es  überhaupt  erklärlich,  daß
Gönner  weder  bei  der  Wittwe  noch  bei  der
Tochter  die  Verehelichung  als  einen  Grund  für  die
Beendigung  des  Pensionsrechtes  ausdrücklich  erwähnt.
Denn  daß  Gönner  die  sich  wiederverehelichende  Wittwe
und  die  sich  verehelichende  Tochter  nicht  mehr  für  pensionsberechtigt
  angesehen  haben  kann,  ist  wohl  bezüglich
der  Wittwe  selbstverständlich  und  dürfte  hinsichtlich  der
Tochter  aus  dem  Umstande  hervorgehen,  daß  derselbe  bei
der  Erklärung  des  Art.  XXIV  §§  8  und  9  der  Pragmatik
  gar  kein  Bedürfniß  fühlt,  den  in  deuselben  enthaltenen
  Ausdruck  „Versorgung“  zu  erläutern.  Es  darf
hieraus  geschlossen  werden,  daß  Gönner  den  Begriff