Begrisf  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dlenstespragmatik.  251

„Versorgung“  im  Sinne  des  gemeinen  Sprachgebrauches
verstanden  und  daß  er  daher  jedenfalls  die  Verehelichung
der  Tochter  —  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Sprachgebrauche
  —  als  eine  Versorgung  angesehen  hat.

Aus  dem  Dargelegten  dürfte  sich  ergeben,  daß  die
Bestimmungen  in  Art.  XXIV  §  1  der  Pragmatik  nicht
geeignet  und  auch  nicht  zu  dem  Zwecke  getroffen  sind,
um  den  Begriff  der  Versorgung  daraus  zu  konstruiren.
Nur  die  von  der  Rechtsprechung  dem  Begriffe  „Versorgung“
  untergelegte  angeblich  landläufige  Bedeutung
hat  es  veranlaßt,  daß  der  Art.  XXIV  §  1  mit  dem
Versorgungsbegriff  in  Verbindung  gebracht  wurde.
Hieraus  ist  dann  jener  der  Pragmatik  angeblich  eigenthümliche
  Versorgungsbegriff  entstanden,  welcher,  da  er
sich  mit  einer  unbefangenen  Auffassung  der  Lebensverhältnisse
  in  schroffen  Widerspruch  setzt,  auch  dem  allgemeinen
  Rechtsgefühle  widerstrebt.  Die  Motive,  welche
angeblich  die  Pragmatik  veranlaßt  haben,  einen  so  eigenthümlichen
  Versorgungsbegriff  aufzustellen,  sind,  wie  aus
Gönner's  Ausführungen  hervorgeht,  in  Wirklichkeit
gar  nicht  vorhanden.  Es  bliebe  also  geradezu  ein  Räthsel,
warum  die  Pragmatik  unter  „Versorgung  der  Kinder"
etwas  verstanden  haben  soll,  was  Niemand  sonst  darunter
versteht,  und  es  gleichwohl  gar  nicht  für  nöthig  erachtet
hat,  diesen  absonderlichen  Begriff  auch  nur  mit  einem
Worte  zu  erklären.  Löst  man  aber  das  unnatürliche
Band,  das  die  Rechtsprechung  zwischen  dem  Art.  XXIV
§  1  und  der  Versorgung  geknüpft  hat,  und  gibt  den
Begriff  der  „Versorgung  der  Kinder“  seiner  natürlichen
gemeinüblichen  Bedeutung  zurück,  so  ist  Alles  einfach,
klar  und  verständlich.  Insbesondere  behält  dann  der
Satz,  daß  die  Pension  alle  Rücksicht  auf  das  Privatverhältniß
  der  Armuth  und  des  Reichthums  ausschließt,
seine  nächstliegende  sprachliche  Bedeutung,  die  auch  mit
dem  Wesen  und  dem  Zwecke  der  Pensionen  selbst  in  vollem
Einklange  steht.  (Fortsetzung  folgt.)