252  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

Disciplinarstrafsachen  gegen  Notare.

Art.  66—69,  71,  72.  Unter  „Schluß  der  Urkunde'
  versteht  man  den  formellen  Abschluß  der
Beurkundung,  den  Raum  der  Urkunde,  auf
welchem  die  Unterschriften  der  Betheiligten
und  des  Notars  zu  setzen  sind.  —  Berichtigungen,
  am  Schlusse  der  Urkunde  vor  diesen
Unterschriften  erfolgt,  gehören  zum  Contexte
der  Urkunde,  und  ist  hierin  die  Angabe  der
Zahl  der  beigesetzten  oder  durchstrichenen
Worte  dann  nicht  erforderlich,  wenn  diese
Worte  selbst  namhaft  gemach't  werden.  Die
Art.  70—72  des  Not.-Gesetzes  haben  den  Zweck,  zu  verhüten,
  daß  nicht  der  Inhalt,  welchen  eine  Notariatsurkunde
  bei  ihrer  Errichtung  mit  dem  Willen  der  Betheiligten
  erlangte,  unerkennbar  oder  zweifelhaft  werde;
sie  sind  bestimmt,  den  Urschriften  der  Notariatsurkunden
eine  feste,  geregelte,  korrekte  Ausstattung  zu  sichern  und
dieselben  möglichst  vor  der  Gefahr  drohender  Fälschungen
zu  bewahren.

In  dieser  Absicht  wurde  im  Art.  71  Abs.  1  für  den
Fall.  daß  ein  Zusatz  oder  eine  Veränderung  am  Rande,
d.  i.  an  dem  zu  dem  dritten  Theil  des  Popiers  frei  zu
lassenden  Raume  (Art.  64)  oder  am  Schlusse  vorgenommen
  werde,  angeordnet,  daß  die  Zahl  der  beigesetzten
Worte  beigeschrieben  werde,  und  für  den  Fall,  wenn  die
Angabe,  daß  ein  oder  mehrere  Worte  auszustreichen  sind,
am  Rande  oder  am  Schluß  erfolgte,  bestimmt,  daß  die
Zahl  der  durchstrichenen  Worte  zu  bemerken  und  diese
Bemerkung  besonders  zu  unterstreichen  ist.  Hiebei  wurde
vorausgesetzt,  daß  die  Urkundc  bereits  eine  Form  gewonnen
  hat,  welche  für  eine  Beurkundung  der  Berichti-