Oberstrichterliche  Enischeidungen.  253

gung  oder  Beifügung  nur  noch  am  Rande  oder  am
Schlusse  Raum  gestattet.

Was  das  Notariatsgesetz  unter  dem  „Schlusse  der
Urkunde“  verstanden  hat,  ist  im  Art.  66  Absatz  1  klar
gelegt.

Alles,  was  vor  der  nach  Art.  66  Abs.  1  angeordneten
  Bemerkung  steht,  „daß  die  Urkunde  vorgelesen  worden
  sei“,  fällt  in  den  Hauptkern  derselben  und  bildet  die
Summe  des  Inhalts.

Unter  Schluß  der  Urkunde  ist  sohin  lediglich  der
formelle  Abschluß  der  Beurkundung  zu  verstehen  und
will  mit  dieser  Bestimmung  nichts  Anderes  bezeichnet
werden,  als  der  Raum  der  Urkunde,  auf  welchen  die
Unterschrift  der  Betheiligten  und  des  Notars  zu
setzen  ist.

In  diesem  Sinne  theilt  der  Schluß  der  Urkunde
mit  dem  Rande  derselben  gleiche  Natur;  beide  stellen
einen  leeren  Raum  dar,  und  wird  dieser  benützt  für
Zusätze  und  Berichtigungen,  so  kann  es  zweifelhaft  werden,
  ob  die  Berichtigung  oder  Löschung  des  Beurkundeten
nach  dem  Verlangen  und  mit  Wissen  und  Willen  der
Betheiligten  vorgenommen  wurde.

Eine  solche  Gefahr  kann  aber  alsdann  nicht  bestehen,
  wenn  die  Berichtigung  sofort  in  den  fortlaufenden
Inhalt  der  Urkunde  selbst  aufgenommen  ist,  so  daß  sie
durch  den  ununterbrochenen  Zusammenhang  und  die  nachfolgende
  Bemerkung,  daß  vorgelesen  und  unterschrieben,
und  durch  die  dieser  Bemerkung  nachfolgenden  Unterschriften
  schon  nach  außen  hin  sich  als  zum  ursprünglichen
  Inhalte  der  Urkunde  gehörend  kennzeichnet.

Der  Inhalt  der  also  vorgenommenen  Aenderung  ist
die  Fortsetzung  der  Beurkundung  des  Rechtsgeschäfts,
das  erst  vollendet  ist,  wenn  dasselbe  dem  Willen  der
Betheiligten  entsprechend  vollständig  und  korrekt  beurkundet
  ist.

Es  kann  nicht  gesagt  werden,  daß  die  Artikel  71  und