24  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

72  des  Notariatsgesetzes  generele  Vorschriften  enthalten,
welche  in  allen  Fällen  bei  Berichtigungen  oder  Durchstreichungen
  zu  beobachten  sind.

Wie  wenig  dieses  angenommen  werden  kann,  ergibt
sich  aus  der  Wortfassung  und  der  Stellung,  die  der
Absatz  1  des  Art.  70  zu  Abs  2  und  Abs.  3  desselben
Artikels  einnimmt.

Im  Absatze  1  sowohl,  wie  im  Absatze  2  und  3  ist
nur  die  Rede  von  Aenderungen  und  Zusätzen,  wenn  sie
am  Rande  und  am  Schlusse  vor  oder  nach  der  Unterschrift
  beigeschrieben  werden  sollen.

Sie  betreffen  also  nicht  jene  Berichtigungen  und
Zusätze,  welche  im  Contexte  der  Beurkundung,  also  vor
dem  Schlusse  und  vor  dem  Vormerk:  „Vorgelesen  und
unterschrieben“  vorgenommen  werden,  ebensowenig  jene,
welche  nach  der  Fertigstellung  der  Urkunde  zu  pflegen  sind.

Ueber  die  Berichtigungen  dieser  Art  enthält  das
Gesetz  keine  singulären  Bestimmungen.

Derartige  Berichtigungen  gehören,  sobald  sie  vor  dem
Schlusse  vorgenommen  werden,  zum  Contexte  der  Urkunde,
und  es  ist  nicht  erfindlich,  wie  ein  Theil  des  Contextes
der  Urkunde  zu  seiner  Rechtswirksamkeit  erhöhter  Förmlichkeiten
  bedürfen  sollte,  als  der  übrige  Inhalt  der  Beurkundung
  selbst,  zumal  wenn  man  erwägt,  daß  Vorschriften
über  Förmlichkeiten  eine  extensive  Auslegung  nicht  geslatten
und  bei  dem  Nichtgleichgeartetsein  dieses  Falles  mit  jenen
im  Gesetze  bezeichneten  Fällen  eine  Gesetzesanalogie  nicht
wohl  herangezogen  werden  kann.

Wird  eine  Berichtigung  nach  Fertigstellung  der  Urkunde
  nothwendig,  so  können  auf  diese  Berichtigungen
wiederum  die  Art.  71  und  72  keine  Anwendung  finden;
sie  haben  durch  neue  Urkunden  zu  erfolgen,  weil  nach
Vollendung  der  Urkunde  überhaupt  jede  Vornahme  der
Aenderung  hieran  ausgeschlossen  ist.  Es  hat  schon  eine
Entschließung  das  k.  Staatsministeriums  der  Justiz  vom
12.  August  1887  —  erlassen  an  den  kgl.  Oberstaats-