Oberstrichterliche  Entscheldungen.  255

anwalt  an  dem  Appellationsgerichte  von  Oberbayern  —
darauf  hingewiesen,  daß  —  wenn  kleine  Unrichtigkeiten,
welche  bei  dem  Niederschreiben  der  Urkunde  unterlaufen,
sofort  durch  Aufnahme  der  Verbesserung  oder  eines  dieselbe
  bezeichnenden  Beisatzes  in  den  Text  selbst  berichtigt
werden,  —  dieses  Verfahren  nicht  zu  beanstanden  sei.

Das  Gesetßz  selbst  hat  nicht  unterschieden  bei  Aenderungen
  in  der  Beurkundung  zwischen  Berichtigungen
durch  Zusätze  und  Bemerkungen,  durch  Durchstreichungen
von  größerer  Bedentung  und  zwischen  jenen  von  nur
geringem  Umfange.

Es  ist  bekannt,  daß  sich  Berichtigungen  in  mehrfacher
  Art  zur  Ausführung  darbieten,  entweder  blos
durch  die  Löschung  einer  Stelle,  oder  durch  einen  neuen
Zusatz,  oder  durch  die  Veränderung  einer  Zahl,  einer
Silbe,  eines  Wortes,  eines  Satzes,  indem  für  etwas  bereits
  Niedergeschriebenes  etwas  Anderes  gesetzt  wird,  was
eine  Löschung  und  einen  Zusatz  zugleich  bildet.

Es  ist  ferner  gleichgiltig,  ob  die  Aenderung  darin
ihren  Grund  hat,  daß  die  Betheiligten  sich  veranlaßt
gesehen  haben,  abgegebene  Erklärungen  zu  ändern,  zurückzunehmen
  oder  durch  weitere  Verfügungen  zu  ergänzen
oder  ob  der  amtirende  Notar  in  die  Lage  gekommen  ist,
Berichtigungen  eintreten  zu  lassen,  Zusätze  zu  machen,
Streichungen  vorzunehmen.

Das  Gesetz  macht  hierin  einen  Unterschied  nicht.

Die  Willenserklärungen,  die  Konstatirungen  über
wahrgenommene  Thatsachen  und  gemachte  Belehrungen
finden  ihren  Ausdruck  durch  den  beurkundenden  Notar.

Ob  der  Notar  eine  Berichtigung  in  die  Urkunde
einfließen  läßt  oder  die  Parteien  die  Aenderungen  durch
ihn  erklären,  das  macht  keinen  Unterschied  in  dem  Wesen
der  Berichtigung.  Alles  das  gehört,  wenn  die  Aenderung
  vor  dem  Schlusse  vor  sich  ging,  zum  Hauptkern
der  Urkunde,  und  es  gilt  für  alle  Aenderungen  in  der
Beurkundung  nur  die  durchgreifende  Regel,  daß  der