256  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Notar  den  möglichsten  Fleiß  anwendet,  daß  die  Urkunde
so  verabfaßt  werde,  daß  der  Ausdruck  über  den  Sinn
der  Urkunde  zu  Zweifeln  und  Unklarheiten  keinen  Anlaß
  bietet,  daß  er  in  der  Urkunde  erkennbar  mache,  daß
die  Veränderung  dem  Willen  der  Parteien  entspreche,
daß  er  sie  mit  Wissen  und  Willen  aller  Betheiligten
vorgenommen  habe  und  daß  sie  nicht  ein  geheimes  Werk
des  Notars  gewesen  sei.  Art.  45  Not.-Ges.

Wenn  nun  der  Notar,  wie  er  es  in  den  vier  die
Anklage  bildenden  Urkunden  gethan,  genau  angegeben
hat,  welche  Worte  und  wohin  sic  einzuschalten  waren,
wenn  er  die  Worte  genan  bezeichnet  hat,  welche  zu
streichen  und  die  Stelle  bestimmt  hat,  wo  sie  zu  streichen
waren,  dann  hat  er  genügend  Bedocht  genommen,  daß
jede  Zweidentigkeit  und  jeder  Verdacht  einer  willkürlichen
Aenderung  ferne  gehalten  ist,  und  außer  Zweifel  gestellt,
daß  diese  Berichtigungen  mit  Willen  der  Parteien  vollzogen
  worden  sind.

Die  Angabe  der  Zahl  der  beigesetzten  oder  gestrichenen
  Worte  bezeigt  sich  in  diesen  Fällen  als  überflüssig;
denn  sonst  müßte  man  auch  verlangen,  daß  die  Zahl  der
Worte  des  ganzen  Inhaltes  der  Urkunde  bemerkt  werde.

Aus  gleichen  Gründen  bedarf  es,  wenn  die  Berichtigung
  im  Contexte  erfolgt,  der  Bemerkung  der  ausdrücklichen
  Genehmigung  nicht;  denn  ist  die  ganze  Urkunde
vorgelesen  und  unterzeichnet  worden  (und  das  ist  konstatirt
  durch  den  der  Berichtigung  folgenden  Vormerk:

„Hierüber  Urkunde,  vorgelesen  und  unterzeichnet  2c."),
so  ist  hiemit  auch  dargethan,  daß  auch  die  Berichtigung
vorgelesen  und  unterschrieben  wurde;  sie  ist  hiemit  gleich
dem  übrigen  Inhalt  genehmigt.  Urtheil  vom  6.  November
  1889.

Nedakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  i  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Ense  (Carl  Enlle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hos=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.