Samstag  den  16.  Angust  1890.  55.  Jahrgang.  A  17.

Dr.  J.  M.  Seuffert'-Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  des  Vegrlsj  bder  elen  im  Ginne  der  Dleustespragmallt  vom
lm——n—t—.  3000  (Forlsezung).  —  Milthellungen  aus  der  Rechtsprechung

Ver.  Obersten  Landesgerichis  in  München:  Diselplinar=Kelie,
  ren  Notarc.

Der  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik
  vom  1.  Januar  1805.
(Fortsepung.)

Die  Rechtsprechung  bestreitet  jedoch  in  neuester  Zeit
auch  auf  Grund  einer  anderen  Stelle  der  Dienstespragmatik
  die  Richtigkeit  des  hier  vertretenen  Versorgungsbegriffes.
  Es  ist  dies  der  Eingang  des  Art.  XXIV,
wonach  die  Pensionen  ein  der  Familiensorge  der
Staatsbeamten  entsprechendes  Surrogat  für  die
Insuffizienz  der  Gehälter  sein  sollen.  Gönner  erklärt
diesen  Satz  der  Pragmatik  in  seinen  erläuternden  Anmerkungen
  zu  derselben  dahin,  daß  der  Staat  in  der
Pensionsgewährung  die  Familiensorge  des  Staatsdieners
(Anmerkung  38),  die  Familiensorge  für  Wittwen  und
Waisen  (Anmerkung  56)  übernommen  habe.  Die  Rechtsprechung
  (Urtheil  des  Oberlandesgerichtes  München  vom
1.  Oktober  1889,  des  Obersten  Landesgerichtes  vom
24.  Januar  1890,  des  Oberlandesgerichtes  München  vom
11.  April  1890)  folgert  hieraus,  daß,  wie  durch  den
Austritt  des  Kindes  aus  der  Familie  oder  durch  das
Erlöschen  der  väterlichen  Gewalt  (emancipatio  Germanica)
die  Alimentationspflicht  des  Vaters  gegenüber  dem  Kinde

Neue  Folge.  Band  XXXV.