258  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.

nicht  erlischt,  auch  das  Pensionsrecht  der  Kinder  der  in
Art.  XXIV  8  9  bezeichneten  Staatsdienerkategorien  durch
die  erwähnten  Thatsachen  nicht  zu  Verlust  gehen  könne.

Wir  glauben,  daß  dieses  Argument  schon  aus  Bestimmungen
  der  Pragmatik  selbst  als  hinfällig  erwiesen
werden  kann.  Bevor  wir  aber  auf  diesen  Beweis  eingehen,
  wollen  wir  zusehen,  wie  der  gemeinübliche  Begriff
der  Kinderversorgung  sich  zu  diesem  Argumente  verhält.

Es  wird  wohl  nicht  zu  bestreiten  sein,  daß  der  Vater,
nachdem  das  Kind  dauernd  aus  der  Familie  ausgeschieden
  ist,  demselben  gegenüber  nur  mehr  die  auf  dem  Verwandtschoftsverhältnisse
  beruhende  Alimentationspflicht
hat.  Diese  Alimentationspflicht  dauert  für  den  Vater
solange  das  Kind  lebt.  Sie  wird  aber  nur  im  Nothfalle
  (ogl.  Bayer.  Landrecht  Th.  1  Kap.  IV  §5  7  Nr.  12)
wirksam  d.  h.  insbesondere  nur  dann,  wenn  das  Kind
nicht  selbst  die  zum  Leben  erforderlichen  Unterhaltsmittel
besitzt.  Von  keinem  Kinde,  das  aus  der  Familie  ausgeschieden
  ist,  kann  man  mit  voller  Sicherheit  voraussagen,
  daß  dasselbe  niemals  in  die  Lage  kommen  werde,
die  Alimentationspflicht  des  Vaters  in  Anspruch  zu
nehmen.  Gleichwohl  enthält,  wie  oben  erörtert,  der  gemeinübliche
  Begriff  der  „Versorgung  der  Kinder“  schon
nach  seiner  sprachlichen  Bedeutung  das  Moment  des
dauernden  Ausscheidens  aus  der  elterlichen  Fürsorge.
Versorgt  ist  das  Kind  und  nennt  man  das  Kind,  wenn
die  Eltern  hinsort  nicht  mehr  für  dasselbe  zu  sorgen
haben.  Dieser  Sprachgebrauch  erklärt  sich  gegenüber  der
bis  zum  Tode  des  Kindes  fortbestehenden  Alimentations-=pflicht
  des  Vaters  und  der  mehr  oder  minder  vorhandenen
Möglichkeit  des  Eintrittes  von  Verhältnissen,  in  denen
diese  Alimentationspflicht  wirksam  wird,  offenbar  nur
dadurch,  daß  unter  derjenigen  elterlichen  Fürsorge,  aus
welcher  das  Kind  ausgeschieden  sein  muß,  um  nach  dem
landläufigen  Sprachgebrauche  als  versorgt  zu  gelten,  die
elterliche  Alimentationspflicht,  die  nach  dem  Ausscheiden