Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.  259

des  Kindes  aus  der  Familie  übrig  bleibt,  überhaupt  und
deren  einzelne  Bethätigungen  insbesondere  nicht  inbegriffen
sind.  Denn  wenn  diese  Alimentationspflicht  unter  jene
elterliche  Fürsorge  fiele,  so  gäbe  es  höchstens  nur  eine
jeweilige  Versorgung  der  Kinder  im  Seydel'schen  Sinne
Ein  solcher  Begriff  ist  aber  sprachwidrig.  Sprachlich
ist  ein  Kind,  das  einmal  versorgt  ist,  für  immer  versorgt,
  wie  unzweifelhaft  der  Fall  der  Versorgung  der
Tochter  durch  Verehelichung  beweist.  Die  Tochter  wird
dem  Sprachgebrauche  nach  nicht  dadurch  wieder  unversorgt,
  daß  ihr  Ehemann  stirbt  oder  verarmt  und  sie  nun
die  Alimentationspflicht  ihres  Vaters  in  Anspruch  nehmen
muß;  sie  bleibt  auch  in  diesem  Falle  eine  versorgte
Tochter.  Die  Versorgung  des  Kindes  ist  eben  das  Ausscheiden
  desselben  aus  derjenigen  elterlichen  Fürsorge,
welche  ihm  innerhalb  der  Familie  zu  Theil  wird,  oder
mit  anderen  Worten,  sie  ist  identisch  mit  dem  Ausscheiden
aus  der  Familie  selbst.

Auch  das  Ausscheiden  aus  der  Familiensorge
der  Pragmatik  ist  nichts  Anderes.  Diese  Familiensorge
kann  nach  den  Bestimmungen  der  Pragmatik  unmöglich
die  Alimentationspflicht  des  Vaters,  welche  nach  dem
Austritte  des  Kindes  aus  der  Familie  zurückbleibt,  und
ihre  einzelnen  Bethätigungen  umfassen.  Denn  der  Staat
übernimmt  diese  Familiensorge  an  Stelle  des  Vaters;
er  muß  daher  die  Pension  den  Kindern  solange  gewähren,
als  die  Familiensorge  selbst  dauern  würde.  Wäre  nun
die  Alimentationspflicht  in  der  Familiensorge  enthalten,
so  bestände  eine  doppelte  Möglichkeit  der  Auffassung  in
Bezug  auf  die  Dauer  des  Pensionsrechtes  der  bevorzugten
  Staatsdienerkinder.  Wollte  man  das  Pensionsrecht
  solange  dauern  lassen,  als  die  Alimentationspflicht
gegenüber  dem  Kinde  überhaupt  besteht,  so  gäbe  es  keine
andere  Versorgung  des  Kindes,  als  den  Tod,  weil  die
Alimentationspflicht  an  sich  so  lange  dauert,  als  das
Kind  lebt.  Würde  man  aber  den  Bestand  des  Pensionsr

