260  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dieunstespragmatit.

rechtes  davon  abhängig  machen,  daß  die  Alimentationspflicht
  gegenüber  dem  Kinde  wirksam  ist,  so  müßte  sich
offenbar  der  Begriff  der  Versorgung  in  einzelne  jeweilige
Zustände  der  Versorgung  im  Sinne  Seydels's  auflösen.
Das  Pensionsrecht  würde  ruhen,  solange  die  Alimentationspflicht
  nicht  wirksam  ist,  und  würde  wieder  aufleben,
sobald  das  Kind  in  die  Lage  kommt,  die  Alimentationspflicht
  in  Anspruch  zu  nehmen.  Es  ist  oben  erörtert
worden,  daß  eine  solche  Auffassung  mit  Wortlaut  und
Sinn  des  Art.  XXIV  §§  8  und  9  unvereinbar  ist,  wie
auch  ein  Urtheil  des  Oberlandesgerichtes  München  vom
27.  März  1889  mit  Recht  hervorgehoben  hat.

Hiezu  kommt  aber  noch  weiter,  daß  die  Rechtsprechung
sich  dadurch,  daß  sie  die  Alimentationspflicht  des  Vaters
in  die  Familiensorge  einbezieht,  in  Widerspruch  mit  einem
anderen  Grundsatz  setzt,  welchen  sie  bisher,  wie  wir
glauben,  mit  vollem  Rechte  besonders  betont  hat.  Es
ist  dies  der  Grundsatz,  daß  das  Pensionsrecht  der  Kinder
eben  nicht  nach  dem  Gesichtspunkt  der  Alimentation  beurtheilt
  werden  darf,  weil  es  unabhängig  von  dem
Privatverhältniß  des  Reichthums  oder  der  Armuth  und
daher  nicht  durch  die  Dürftigkeit  des  Kindes  bedingt  ist.
Wenn  aber  der  Staat  an  Stelle  des  Vaters  die  Alimentationspflicht
  übernimmt,  so  kann  auch  er  nicht  verpflichtet
  sein,  die  Pension  unter  anderen  Voraussetzungen
zu  gewähren,  als  unter  welchen  jene  Pflicht  wirksam
werden  würde.  Das  Penusionsrecht  würde  also  von  dem
Zeitpunkte  an,  mit  welchem  das  Kind  als  aus  der  Familie
ausgeschieden  zu  betrachten  wäre,  von  der  Dürftigkeit  des
Kindes  abhängig  sein,  es  würde  von  eben  diesem  Zeitpunkte
  an  seine  Natur  völlig  verändern.  Während  es
Anfangs  jede  Rücksicht  auf  das  Privatverhältniß  des
Reichthums  oder  der  Armuth  ausschließt,  wäre  es  später
ganz  unter  den  Gesichtspunkt  der  Alimentation  gestellt.
Dies  ist  ein  offenbarer  Widerspruch  mit  Art.  XXIV  8  1
der  Pragmatik,  welcher  nur  dadurch  vermieden  werden