262  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatlk.

matik  nicht  etwa  nur  ein  für  die  bevorzugten  Staatsdienerkinder
  besonders  geltender  Endtermin  des  Pensionsrechtes.
  Sie  ist  vielmehr  ein  allgemeiner  Aufhebungsgrund
  für  das  Pensionsrecht  aller  Kinder,  welcher
aus  dem  Wesen  der  Pension  selbst  folgt.  (Vgl.  Art.  XXIV
§  8  „oder  mit  dem  Eintritte  einer  früheren  Versorgung“
§  10.  „Von  dieser  Regel  sind  ferner  die  Kinder  aller
übrigen  Klassen  ausgenommen.“)  Der  unversorgte
Zustand  ist  daher  die  allgemeine  Voraussetzung
des  Pensionsrechtes  der  Kinder.

Der  Art.  XXIV  §  4  der  Pragmatik  sagt  dasselbe,
nur  mit  einem  anderen  Ausdruck.  Die  Kinder  bekommen
die  Pension  nur  in  ihrer  Eigenschaft  als  Waisen.  Eine
Waise  ist  ein  Kind,  welches  der  väterlichen  bezw.  elterlichen
  Fürsorge  innerhalb  der  Familie  beraubt  ist.  obwohl
  es  derselben  noch  bedürfte.  Der  Begriff  „Waise“
ist  daher  innerhalb  des  Bereiches  derjenigen  Kinder,
deren  Vater  bezw.  deren  Eltern  gestorben  sind,  der
reine  kontradiktorische  Gegensatz  zum  Begriffe
des  „versorgten  Kindes“.  Eine  Waise  sein,  ist  identisch
mit  unversorgt  sein.  Beide  Worte  bezeichnen  das  gleiche
Verhältniß,  daß  nämlich  das  Kind,  wenn  die  Eltern
leben  würden,  noch  Gegenstand  der  elterlichen  Fürsorge
innerhalb  der  Familie  d.  h.  der  Familiensorge  sein
würde.  Und  nach  dem  oben  Dargelegten  beruht  nach
der  Pragmatik  das  Pensionsrecht  der  Kinder  begrifflich
  auf  deren  Waiseneigenschaft.

Die  Rechtsprechung  hat  dies,  soweit  die  in  Art.  XXIV
§5  9  bezeichneten  Kategorien  von  Staatsdienerkindern  in
Frage  stehen,  von  jeher  bestritten.  Sehen  wir  zu,  mit
welchen  Gründen.

In  einem  Urtheile  des  Oberappell  sgerichtes
vom  20.  August  1839  ist  die  erabbelan  aufgestellt,
daß  die  Dienstespragmatik  den  Ausdruck  „Waise“  als
synonym  mit  „vaterlos  bezw.  elternlos“  gebrauche.  Auf
dieses  Argument  ist  die  Rechtsprechung,  soviel  wir