Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.  263

wahrnehmen,  seither  nicht  mehr  zurückgekommen,  und  es
darf  wohl  auch  hier  als  einer  Widerlegung  nicht  bedürftig
  auf  sich  beruhen  bleiben.  Dagegen  wird  schon
seit  fünfzig  Jahren  (siehe  diese  Blätter,  Band  V  S.  212)
und  insbesondere  auch  in  der  neuesten  Zeit  (Urtheile  des
Obersten  Landesgerichtes  vom  15.  Oktober  1889,  vom
24.  Jannar  1890,  des  Oberlandesgerichtes  München  vom
11.  April  1890)  darauf  hingewiesen,  daß  der  Art.  XXIV
5  9  von  Söhnen  und  Töchtern,  nicht  von  Waisen
der  dort  bezeichneten  Beamtenkategorien  spreche,  und  es
wird  daraus  der  Schluß  gezogen,  daß  für  die  Kinder
dieser  Kategorien  die  Waiseneigenschaft  keine  Voraussetzung
  des  Pensionsrechtes  sein  könne.  Das  oberstrichterliche
  Urtheil  vom  24.  Jannar  1890  glaubt  diese
Argumentation  noch  durch  den  besonderen  Hinweis  darauf
stützen  zu  sollen,  daß  die  Pragmatik  den  Ausdruck
.Waisen“  nur  im  Eingange  des  Art.  XXIV  gebrauche
und  sonst  nur  von  Kindern  der  Staatsdiener  spreche.
Es  hat  hiebei  die  offenbar  sehr  wesentlich  in  Betracht
kommende  Stelle  in  Art.  XXIV  §  4  als  nicht  vorhanden
behandelt.  In  dieser  Stelle  ist  allgemein  ausgesprochen,
daß  die  Kinder  die  Pension  als  Waisen  erhalten.  Wenn
nun  von  der  Pragmatik  zuerst  als  allgemeine  Voraussetzung
  des  Pensionsrechtes  der  Kinder  deren  Eigenschaft
als  „Waisen“  („als  einfache  oder  vaterlose  Waise“,  „als
doppelte  oder  vater=  und  mutterlose  Waise“)  bezeichnet
ist,  so  sollte  man  meinen,  daß  dieselbe  in  den  nachfolgenden
  Bestimmungen  (§8  8  und  9),  welche  die
Pensionsdauer  näher  regeln,  die  Gültigkeit  des  vorher
ausgesprochenen  allgemeinen  Satzes  nicht  noch  besonders
zum  Ausdrucke  zu  bringen  brauchte.  Sie  konnte  daher
immerhin  in  §  9  von  den  Söhnen  und  Töchtern  der
dort  bezeichneten  Staatediener  sprechen,  ohne  befürchten
zu  müssen,  daß  aus  dieser  Ausdrucksweise  werde
geschlossen  werden,  daß  der  in  §  4  ausgesprochene  allgemeine
  Grundsatz  für  diese  Söhne  und  Töchter  nicht