Begriss  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.  265

würden,  noch  unter  deren  Familiensorge  im  oben  angegebenen
  Sinne  stehen  würde;  es  tritt  aus  dem  Waisenstande,
  wenn  es  in  Verhältnisse  eintritt,  bei  denen  es
nicht  mehr  Gegenstand  der  Familiensorge  sein  könnte.

Der  Gedanke,  daß  das  Kind  mit  Beendigung  des
Waisenstandes  das  Pensionsrecht  verliert,  muß  nun  doch
offenbar  in  den  Bestimmungen  über  die  Pensionsdauer
  entsprechend  zum  Ausdrucke  kommen.  Die  Pragmatik
  kennt  für  die  in  §  8  bezeichneten  Kinder  zwei  Endtermine
  des  Pensionsbezuges:  den  Eintritt  in  das
21.  Jahr  oder  den  Eintritt  einer  früheren  Versorgung.
Der  erstgenannte  Zeitpunkt  kann,  wie  oben  erwähnt,  den
Austritt  aus  dem  Waisenstande  nicht  bedeuten;  folglich
muß  der  Austritt  aus  dem  Waisenstande  für  die  in  §  8
bezeichneten  Kinder,  soweit  er  für  den  Verlust  ihres
Pensionsrechtes  überhaupt  entscheidend  sein  kann,  die
vor  Vollendung  des  zwanzigsten  Lebensjahres  eintretende
Versorgung  sein.  Mit  anderen  Worten  ausgedrückt,
heißt  dies:  die  Pragmatik  neunt  bei  den  in  §  8  bezeichneten
  Kindern  den  Austritt  aus  dem  Waisenstande  den
Eintritt  der  Versorgung.

Die  obige  Schlußfolgerung  ist  allerdings  dann,  aber
auch  nur  dann  unrichtig,  wenn  die  Pragmatik  in  §  8
die  Endtermine  für  den  Pensionsbezug  der  dort  erwähnten
  Kinder  (abgesehen  von  der  Beseitigung  der  in
§  11  bezeichneten  physischen  Gebrechen  und  dem  Tode)
nicht  vollständig  aufgeführt  hat.  Dies  hat  aber  noch
Niemand  behauptet  und  kann  wohl  auch  nicht  behauptet
werden,  ohne  der  Pragmatik  auch  hier  wieder  eine  Ungenauigkeit
  ihrer  Formulirung  unterzuschieben.

Wenn  nun  aber  die  Pragmatik  bei  den  in  §  8  genaunten
  Kindern  unter  Versorgung  den  Austritt  aus
dem  Waisenstand  verstanden  hat,  so  muß  das  Gleiche
für  die  in  §  9  erwähnten  Kinder  gelten.  Denn  es  ist
unmöglich  anzunehmen,  daß  der  Ausdruck  „Versorgung“
in  den  beiden  Paragraphen  etwas  Verschiedenes  bedeute.