Oberstrichterliche  Entscheldungen.  267

gänzungstheile  der  Gehälter  erklärt  sind.  Der  Staat
übernimmt  jedoch  die  Familiensorge  nur,  soweit  es  den
Kräften  des  Staatsvermögens  entspricht.  Daraus  ergeben
  sieh  zweierlei  Beschränkungen,  erstens  eine  quantitative,
  indem  in  der  Pension  nur  ein  Beitrag
zum  Unterhalt  und  zur  Erziehung,  den  wesentlichsten
Bedürfnissen  der  Waisen,  (§  4)  gewährt  wird;  sodann
aber  auch  eine  zeitliche.  Während  einerseits  die  Pension
jedenfalls  nur  solange  gewährt  wird,  als  das  Kind  eine
Waise  ist,  d.  h.  bis  zur  Versorgung  (§  8),  ist  andererseits
  diese  aus  dem  Prinzip  der  Waisenpensionen  sich
ergebende  Bezugsdauer  ganz  und  voll  nur  einem  bevorzugten
  Theile  der  Staatsdienerkinder  zugestanden  (8  9).
Für  die  übrigen  Kinder  ist  die  Vollendung  des  20.  Lebensjahres
  als  regelmäßige  Grenze  des  Pensionsbezuges  festgesetzt.
  Die  Beendigung  des  Waisenstandes  vor  dem
Eintritt  in  das  21.  Lebensjahr  und  der  Pensionsbezug
bis  zum  Tode  wird  in  der  Regel  nur  bei  den  Töchtern
eintreten;  erstere,  weil  die  Töchter  nicht  selten  schon  vor
dem  einundzwanzigsten  Lebensjahre  sich  verheirathen,
letzterer,  weil  sie  ebenso  häufig  ganz  unverheirathet  bleiben,
ohne  doch  eine  selbständige  Lebensstellung  zu  erlangen,
und  daher  immer  Waisen  d.  h.  unversorgt  sind.
·  (Fottsepungsolgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.
Disciplinarstraffachen  gegen  Notare.

Art.  67.  Ein  Notar,  welcher  eine  Urkunde
abschließt,  ohne  den  Grund  der  fehlenden  Unterschrift
  einer  als  „betheiligt"“  aufgeführten
Person  zu  erwähnen,  ist  disciplinär  strafbar.
Die  Bestimmung,  daß  die  Notariatsurkunde  am  Schlusse
von  den  Betheiligten  und  dem  Notare  unterschrieben  und