268  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

mit  dem  Notariatssiegel  versehen  werde,  ist  positiver
Natur.  Das  Gesetz  unterscheidet  nicht  zwischen  mittelbar
und  unmittelbar  Betheiligten;  es  zieht  selbst  die  Zeugen
(Abs.  3)  in  den  Kreis  der  Personen,  die  zu  unterschreiben
haben.

Ist  nun  in  der  Versteigerungsurkunde  der  Oekonom
G.  als  anwesend  aufgeführt,  während  es  am  Schlusse
der  Urkunde  an  dessen  Unterschrift  fehlt,  so  verstößt  diese
Urkunde  gegen  die  angezogene  Vorschrift.

Hieran  vermag  der  Umstand  nichts  zu  ändern,  daß
der  Notar  das  Fehlende  ohne  Schaden  nachgeholt  hat.

Der  Angeklagte  war  von  vornherein  verpflichtet,  die
Urkunden  mit  jener  Sorgfalt  und  Sorgfältigkeit  abzufassen,
  welche  nothwendig  ist,  um  den  Parteien  die  zur
Wahrung  der  Integrität  der  verlautbarten  Rechtsgeschäfte
erforderliche  Garantie  zu  bieten  und  sie  vor  Anfechtung
möglichst  zu  sichern.

Dieser  Garantie  entbehrt  aber  die  Urkunde,  wenn
sie  der  Unterschrift  auch  nur  eines  Betheiligten  ermangelt,
weil  sie  gegen  die  Bestimmungen  des  Art.  67  Abs.  2
aufgenommen  nicht  als  öffentliche  Urkunde  erachtet
werden  darf.

Der  Notar  kann  nicht  mit  dem  Einwande  gehört
werden,  daß  ihm  ein  Betheiligter  entwischt  sei  und  ihm
keine  Macht  zukomme,  sich  der  erschienenen  Person  zum
Verbleiben  bis  zum  Schlusse  des  Aktes  zu  versichern.

Diese  Aufgabe  wird  dem  Notar  nicht  zugemuthet;
er  wird  auch,  da  es  in  das  Belieben  der  Partei  verstellt
ist,  ob  sie  bis  zum  Schlusse  zuwarten  und  das  Geschäft
zum  Abschlusse  bringen  wolle,  oder  ob  sie  sich  inzwischen
entfernen  und  das  Rechtsgeschäft  in  Frage  stellen,  nicht
dafür,  daß  sich  die  Betheiligten  inzwischen  entfernen,  haftbar
  gemacht.

Allein  der  Sorgfalt  des  Notars  fällt  es  zu,  sich  die
Vergewisserung  zu  verschaffen,  daß  alle  Betheiligten,  wie
sie  in  der  Urkunde  als  anwesend  aufgeführt  sind,  am