Oberstrichterliche  Entscheldungen.  269

Ende  des  Aktes  noch  vorhanden  sind  und  daß  die  Unterschrift
  von  ihnen  am  gehörigen  Orte  vollzogen  werde;
ihm  obliegt  in  dem  Falle,  daß  eine  Unterschrift  nicht  zu
erlangen  ist,  in  der  Urkunde  den  Grund  hievon  beizusetzen.


Die  Nothwendigkeit  dieser  Konstatirung  folgt  aus
Art.  69  des  Not.-Ges.,  dann  aber  auch  aus  der  Erwägung,
daß  von  der  Art  des  Hindernisses  hinsichtlich  der  Unterschrift
  die  Werthung  der  Probekraft  der  Urkunde  abhängt.

Der  Zusammenhang  der  Thatsache  des  Mangels  der
Unterschrift  mit  dem  Grunde  desselben  kann  ein  verschiedener
  sein  und  äußert  je  nach  der  Art  des  Falles
verschiedene  Wirkungen  auf  das  Rechtsgeschäft.

Die  Urkunde  kann  der  Unterschrift  entbehren,  weil
der  Anwesende  sie  verweigert,  weil  er  des  Schreibens
unfähig  ist,  sei  es,  daß  er  des  Schreibens  unkundig  oder
im  Schreiben  behindert  ist,  oder  daß  er  sich  zufällig  oder
momentan  entfernt.

Die  Frage,  unter  welchen  Voraussetzungen  der  materiele
  Inhalt  wegen  eines  der  Urkunde  anklebenden
Mangels  die  Ungiltigkeit  des  beurkundeten  Rechtsgeschäftes
  im  Gefolge  habe,  ist  nach  anderen  als  den  im
Notariatsgesetze  über  die  Beobachtung  der  Förmlichkeiten
aufgestellten  Bestimmungen  zu  beurtheilen,  und  für  diese
Beurtheilung  ist  die  Art  des  Hindernisses  hinsichtlich  des
Unterschreibens  nicht  gleichgiltig.  Urtheil  vom  11.  Mai
1889.

Art.  139  des  Not.-Gesetzes  mit  §5  497,  498
und  505  RSt  PO.  Wenn  in  einem  eine  Reihe
von  Anschuldigungen  betreffenden  Disziplinarverfahren
  die  Berufung  des  Notars  in
einzelnen  Punkten  begründet  befunden  wird,  so
sind  nicht  alle  Kosten  des  Rechtsmittels  der
k.  Staatskassa  zur  Last  zu  legen,  sondern  es
ist  bezüglich  der  mehreren  selbständigen  De-