270  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

likte  auch  im  Kostenpunkte  gesondert  zu  erkennen.
Der  Notar  hat  die  Kosten  seines  Rechtsmittels
in  Ansehung  aller  jener  Delikte  zu  tragen,
bezüglich  deren  es  erfolglos  war.  Der  Art.  139
des  Not.-Ges.  stellt  in  Abs.  1  die  Bestimmung  auf,  daß
bei  jeder  Verurtheilung  eines  Notars  in  eine  Disziplinarstrafe
  derselbe  die  auf  das  Verfahren  erwachsenen
Kosten  zu  tragen  habe,  und  enthält  in  Abs.  2  den  Satz,
daß  die  Verwerfung  eines  von  ihm  eingewendeten  Rechtsmittels
  die  Verurtheilung  desselben  in  die  Kosten  zur
Folge  habe.  Der  Fall  des  theilweisen  Erfolges  eines
Rechtsmittels  bei  Verkündung  mehrerer  Anschuldigungen
ist  im  beregten  Gesetze  nicht  vorgesehen.

Die  diesfalls  bestehende  Lücke  ist  aus  den  allgemeinen
Vorschriften  über  das  Strafverfahren  zu  ergänzen.  In
dem  Art.  124  u.  ff.  hat  das  Not.-Gesetz  Bestimmungen
über  das  Verfahren  getroffen,  welches  zur  Handhabung
der  Disziplin  über  die  Notare  zur  Anwendung  kommen
soll,  allein  in  keiner  Weise  den  Prozeß  erschöpfend  behandelt.
  Die  Motive  zum  Entwurfe  dieses  Gesetzes  von
1861  lassen  schon  die  Bemerkung  wahrnehmen,  daß  das
Disziplinarverfahren  gegen  die  Notare  im  Wesentlichen
sich  an  das  in  Vergehens=  und  Uebertretungsfällen  stattsindende
  Verfahren  anschließe  und,  soweit  Uebereinstimmung
und  Analogie  bestehe,  die  Erläuterung  und  Ergänzung
aus  den  Gesetzen  über  das  Strafverfahren  im  Allgemeinen
  zu  schöpfen  sei.

Verh.  d.  K.  d.  A.  von  1861,  Beil.-Bd.  V  S.  297;
Zink,  Ges.  vom  10.  November  1861,  das  Notariat
  betr.  S.  430  und  433.

In  den  Art.  131  Abs.  4,  133  Abs.  3,  138  Abs.  2
und  3  des  Not.-Gesetzes  ist  ausbrücklich  auf  das  Strafprozeßgesetz
  vom  10.  November  1848  und  beziehentlich
auf  die  für  das  Strafverfahren  bestehenden  Vorschriften
verwiesen.  Daß  aber  zur  Zeit  die  Ergänzungen  aus