Oberstrichterliche  Entscheldungen.  271

dem  Strafprozeßgesetze  vom  10.  November  1861  nicht
mehr  hergeholt  werden  können,  das  ist  klar.

Von  dem  Tage  des  Inkrafttretens  der  Reichs-Strafprozeßordnung
  an  sollen  von  den  noch  bestehenden  landesgesetzlichen
  Bestimmungen  über  Strafverfahren  nur  mehr
diejenigen  gelten,  welche  im  gegenwärtigen  Gesetze  enthalten
  oder  als  fortbestehend  bezeichnet  sind.  Art.  1  des
Ges.  zur  Ausf.  der  RStO.  Im  Art.  2  dieses  Ausf.=Ges.
  ist  aber  gerade  das  Strafprozeßgesetz  vom  10.  November
  1861  als  außer  Kraft  tretend  bezeichnet.

Der  Art.  117  des  Ausf.-Ges.  zur  RSt  PO.  hält
zwar  nur  bezüglich  der  in  den  Art.  103  bis  109  bezeichneten
  Disziplinarsachen  in  der  Richtung  gegen  die  Notare
das  Verfahren  nach  den  Bestimmungen  des  Notariats-Gesetzes
  mit  der  Modifikation  der  im  nachstehenden  Artikel
  enthaltenen  Aenderung  und  unter  Verweisung  in
dem  Falle,  wo  besondere  Vorschriften  nicht  gegeben  sind,
auch  die  Bestimmungen  der  RStPO.  aufrecht;  allein
gerade  aus  dem  Umstande,  daß  der  Art.  118  die  das
Verfahren  betreffenden  Bestimmungen  des  Notariatsgesetzes
  ganz  allgemein  und  nicht  auf  die  Disziplinarsachen
  nach  Art.  103  bis  109  beschränkend  an  die  Reichsstrasprozeßgesetze
  angepaßt  und  diese  als  subsidiäres  Recht
bezeichnet  hat,  geht  hervor,  daß  in  allen  Fällen,  mögen
sie  Disziplinarsachen  nach  Art.  103  mit  109  des  Ges.  zur
Ausf.  der  RSt  PO.  oder  Disziplinarsachen  des  Notariatsgesetzes
  betreffen,.  insoweit  besondere  Vorschriften  nicht
gegeben  sind,  jene  der  Reichs-Strafprozeßordnung  entsprechende
  Anwendung  finden  sollen.

Nun  enthält  §  498  der  RSt  PO.  die  Bestimnmung,
daß,  wenn  ein  Angeklagter  in  einer  Untersuchung,  welche
mehrere  strafbare  Handlungen  umfaßt,  nur  in  Ansehung
eines  Theiles  derselben  verurtheilt  wird,  durch  die  Verhandlungen
  der  übrigen  Straffälle  aber  besondere  Kosten
entstanden  sind,  er  von  deren  Tragung  zu  entbinden  ist.