272  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

Das  Gesetz  geht  bei  dieser  Bestimmung  von  der  Annahme
  aus,  daß  eine  solche  Verbindung  etwas  Zufälliges
ist,  und  deshalb  so  weit  thunlich  auf  die  Kostentragungspflicht
  ohne  Einfluß  bleiben  soll.

Motive  zu  dem  dem  Reichstage  vorgelegten  Entwurfe
  der  St  PO.  S.  232.

Hat  das  Berufungsgericht  die  vom  Erstrichter  ausgesprochene
  Verurtheilung  des  Angeklagten  wegen  zehn
Verfehlungen  gegen  das  Notariatsgesetz  aufrecht  gehalten
und  in  Stattgebung  des  Rechtsmittels  ihn  wegen  weiterer
vier  Verfehlungen  nur  mit  Ordnungsstrafen  angesehen,
so  konnten  die  die  zehn  Verfehlungen  betreffenden  Kosten
des  Rechtsmittels  nicht  der  k.  Staatskasse  zugewiesen
werden;  denn  das  Rechtsmittel  batte  Dinsichtlich  dieser
Delikte  keinen  Erfolg  gehabt.

Das  k.  Oberlandesgericht  hat  daher  in  seiner  Entscheidung
  über  die  Kosten  II.  Instanz  das  Gesetz  durch
unrichtige  Anwendung  des  Art.  139  Abs.  2  des  Not.=Gesetzes,
  welcher  auf  diesen  Fall  gar  nicht  paßt,  und
durch  Nichtanwendung  der  8§§  497,  498  und  505  der
RöSt  PO.  verletzt.

Folge  hievon  ist  die  Anfhebung  des  oberlandesgerichtlichen
  Urtheils  im  angefochtenen  Punkte.

Dem  Rechtsmittel  des  k.  Oberstaatsanwalts  wurde
stattgegeben;  es  treffen  die  Kosten  auch  dieses  Rechtsmittels
  den  Angeklagten,  welcher  mit  seinem  Rechtsmittel
der  Berufung  schließlich  auch  im  Kostenpunkte  unterlegen
  und  daher  nach  8  497  der  RSt  PO.  zur  Kostentragung
  verpflichtet  ist.  Urtheil  vom  11.  Mai  1889.

Medalteur:  rr.  Julins  ?  v.  Staudinger  1u  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Ense  (Carl  Ensle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.