Samstag  den  30.  Angust  1890.  55.  Jahrgang.  AM  IB.

Dr.  J.  N.  Seuffert's

Blätter  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbeaelt:  *  —.  der  Versorgung  im  Elnne  der  Dlenstespragmalik  vom
Jonuar  1805  (Ferisetzund).  —  Dle  Fo##m  und  Dermlstelung  von

Fastenen  en  an  k.  Nolare  in  Dtsbetn  -eeg.  —  Milihellungen

aus  der  Rechiiprechung  des  Kgl.  Layer.  öerlten  Landesgerichis  in
Münnchen:  Heplna  asfechen  gegen  Nola

Der  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik
  vom  1.  Januar  1805.
(Fortsetzung.)

So  scheint  denn  der  hier  vertretene  Versorgungsbegriff
  mit  den  Grundgedanken  und  den  einzelnen  Bestimmungen
  des  Art.  XXIV  der  Pragmatik  in  völligem
Einklange  zu  stehen.  Und  doch  nennt  ein  Urtheil  des
Obersten  Landesgerichtes  vom  24.  Januar  1890  eine
Folgerung,  welche  sich  aus  diesem  Versorgungsbegriffe
ergibt,  eine  der  Zweckbestimmung  der  Dienstespragmatik
zuwiderlaufende  und  „nahezu  sinnlose“.  Diese  Folgerung
besteht  nämlich  darin,  daß  ein  Staatsdienersohn,  welcher
durch  Verehelichung  einen  eigenen  Hausstand  begründet
hat,  versorgt  ist.  Er  ist  dies  nach  der  hier  vertretenen
Anschauung  deshalb,  weil  es  keine  verheiratheten  Waisen
gibt.  Das  erwähnte  Urtheil  findet  diese  Folgerung  jedoch
mit  dem  Zwecke  der  Pragmatik,  ein  der  Familiensorge
der  Staatsbeamten  entsprechendes  Surrogat  herzustellen,
gänzlich  unvereinbar.  „Denn,  sagt  das  Urtheil,  hienach
würde  ein  Sohn,  welcher  ohne  selbständige  Stellung
und  ohne  ausreichendes  Einkommen  sich  verheirathet,
hiedurch  aber  etwa  vollständig  verarmt  und  daher  in
Folge  dieses  vielleicht  in  jugendlichem  Leichtsinne  unüber-Neue

  Folge.  Band  XXXV.