274  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatlk.

legt  unternommenen  Schrittes  der  Familiensorge  seines
Vaters,  wenn  dieser  noch  am  Leben  wäre,  in  erhöhtem
Grade  anheimfallen  würde,  trotz  des  Vorhandenseins
aller  sonstigen  Voraussetzungen  seiner  Pensionsberechtigung
  nichts  bekommen,  und  zwar  nur  deshalb,  weil  er
sich  verheirathet  hat.  Nach  den  früheren  Ausführungen
ist  es  klar,  auf  welcher  irrigen  Voraussetzung  diese  Argumentation,
  welche  den  hier  vertretenen  Versorgungsbegriff
ad  absurdum  zu  führen  vermeint,  bernht.  Es  wird
vorausgesetzt,  daß  die  gegen  den  verarmten  verheiratheten
Sohn  bestehende  Alimentationspflicht  des  Vaters  Bestandtheil
  der  Familiensorge  sei.  Daß  sie  dies  aber  nicht
ist  und  nicht  sein  kann,  ergibt  sich  schon  aus  dem  Wortlaute
  der  Pragmatik  selbst.  Denn  nach  dem  Eingange
zu  Art.  XXIV  hat  der  Staat  ein  der  Familiensorge
entsprechendes  Surrogat  für  die  Insuffizienz  der  Gehälter
  in  einem  Pensionssystem  für  die  hinterlassenen
Wittwen  und  Waisen  seiner  Staatsdiener  hergestellt.
Er  kann  daher  auch  nur  die  Absicht  gehabt  haben,  durch
Gewährung  der  Pension  die  Familiensorge  für  die
Waisen  zu  übernehmen,  nicht  aber  für  solche  Kinder,
welche  keine  Waisen  mehr  sind.  Und  zu  diesen  Kindern
gehören  doch  unbestreitbar  die  verheiratheten  Söhne.

Das  Schicksal,  vom  Pensionsbezuge  ausgeschlossen
zu  sein,  theilt  übrigens  nach  der  hier  vertretenen  Anschauung
  der  verarmte  verheirathete  Sohn  mit  der  verarmten
  verheiratheten  Tochter.  Und  doch  nimmt  die
Rechtsprechung  an  diesem  Schicksale  der  Tochter  keinerlei
  Anstoß,  obwohl  diese  gleichfalls  der  Alimentationspflicht
  des  Vaters,  wenn  er  noch  leben  würde,  und  demnach
  der  Familiensorge  in  dem  Sinne,  welchen  die  Rechtsprechung
  diesem  Begriffe  unterlegt,  anheimfallen  würde!

Das  obige  in  dem  Urtheile  des  Obersten  Landesgerichtes
  vom  24.  Jannar  1890  enthaltene  Argument
dürfte  demnach  nicht  als  zulänglich  zu  erachten  sein,
einen  Widerspruch  des  hier  vertretenen  Versorgungs-